Aktualisiert 22/12/2024
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Erwägungsgründe

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/439 DER KOMMISSION

vom 20. Oktober 2021

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Bewertungsmethode, nach der die zuständigen Behörden beurteilen, ob Kreditinstitute und Wertpapierfirmen die Anforderungen für die Anwendung des auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes (IRB-Ansatzes) erfüllen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 144 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 173 Absatz 3 Unterabsatz 3 und Artikel 180 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Anforderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wonach die zuständigen Behörden bewerten müssen, ob ein Institut die Anforderungen für die Anwendung des auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes (im Folgenden „IRB-Ansatz“) einhält, bezieht sich auf alle Anforderungen für die Anwendung des IRB-Ansatzes, unabhängig von deren Wesentlichkeit, und betrifft die Einhaltung der Anforderungen zu jedem Zeitpunkt. Somit bezieht sich diese Anforderung nicht nur auf die Bewertung des Erstantrags eines Instituts auf Erlaubnis zur Verwendung der Ratingsysteme für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen, sondern auch auf Folgendes: die Bewertung etwaiger zusätzlicher Anträge eines Instituts auf Erlaubnis zur Verwendung der Ratingsysteme, die gemäß dem genehmigten Plan zur schrittweisen Einführung des IRB-Ansatzes umgesetzt wurden; die Bewertung des Antrags auf wesentliche Änderungen der internen Ansätze, deren Anwendung dem Institut gemäß Artikel 143 Absatz 3 der genannten Verordnung und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 529/2014 der Kommission (2) erlaubt wurde; Änderungen des IRB-Ansatzes, die gemäß Artikel 143 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 529/2014 angezeigt werden müssen; die laufende Überprüfung des IRB-Ansatzes, dessen Anwendung dem Institut gemäß Artikel 101 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) erlaubt wurde; die Bewertung von Anträgen auf Erlaubnis zur Rückkehr zu weniger anspruchsvollen Ansätzen gemäß Artikel 149 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Die zuständigen Behörden sollten dieselben Kriterien auf alle diese besonderen Aspekte der Bewertung der Einhaltung der Anforderungen für die Anwendung des IRB-Ansatzes anwenden. Die Bestimmungen zur Festlegung dieser Bewertungsmethode sollten daher auf alle diese Fälle angewandt werden, um die Harmonisierung der Bewertungsmethoden durch die zuständigen Behörden zu gewährleisten und das Risiko einer Aufsichtsarbitrage zu verhindern.

(2)

Die Bewertungsmethode sollte aus den von den zuständigen Behörden entweder fakultativ oder obligatorisch zu verwendenden Methoden bestehen und Kriterien vorsehen, die durch die zuständigen Behörden überprüft werden können.

(3)

Um eine in der gesamten Union einheitliche Bewertung der Einhaltung der Anforderungen zu gewährleisten, die für die Anwendung des IRB-Ansatzes zu erfüllen sind, müssen die zuständigen Behörden dieselben Methoden für diese Bewertung anwenden. Daher ist es notwendig, eine Reihe von Methoden festzulegen, die von allen zuständigen Behörden anzuwenden sind. Angesichts der Natur der Modellbewertung und der Vielfalt und Besonderheiten der Modelle sollten die zuständigen Behörden jedoch bei der Anwendung dieser Methoden in Bezug auf die zu prüfenden spezifischen Modelle auch ihren aufsichtlichen Ermessensspielraum anwenden. Hinsichtlich der Bewertungsmethode sollten in der vorliegenden Verordnung die Mindestkriterien festgelegt werden, nach denen die zuständigen Behörden die Einhaltung der Anforderungen für die Anwendung des IRB-Ansatzes überprüfen, und die zuständigen Behörden sollten verpflichtet werden, alle sonstigen einschlägigen Kriterien, die zu diesem Zweck erforderlich sind, zu überprüfen. Darüber hinaus sollte in bestimmten Fällen, in denen die zuständige Behörde kürzlich ähnliche Ratingsysteme derselben Risikopositionsklassen bewertet hat, die Verwendung der Ergebnisse dieser Bewertungen durch die zuständige Behörde ohne Notwendigkeit der Durchführung einer erneuten Bewertung erlaubt sein, sofern die zuständige Behörde nach ihrem Ermessen feststellt, dass die Ergebnisse im Wesentlichen unverändert bleiben. Dadurch sollten Komplexität, unnötige Belastungen und Doppelarbeit vermieden werden.

(4)

Wenn die zuständigen Behörden bewerten müssen, ob ein Institut die Anforderungen an die Anwendung des IRB-Ansatzes für andere als die im Erstantrag auf Erlaubnis genannten Zwecke erfüllt, sollten die zuständigen Behörden nur diejenigen Bestimmungen anwenden, die für den Umfang der Bewertung für diese anderen Zwecke relevant sind, und in jedem Fall die Schlussfolgerungen aus den vorangegangenen Bewertungen als Ausgangspunkt heranziehen.

(5)

Betrifft die Bewertung Anträge auf Genehmigung gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, so gelten die technischen Durchführungsstandards nach Absatz 8 jenes Artikels in Bezug auf das Verfahren der gemeinsamen Entscheidung.

(6)

Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, die Einhaltung der spezifischen aufsichtsrechtlichen Anforderungen für die Anwendung des IRB-Ansatzes durch die Institute zu überprüfen, die Gesamtqualität der von einem Institut angewandten Lösungen, Systeme und Ansätze zu bewerten und ständige Verbesserungen und Anpassungen an veränderte Umstände zu verlangen, um die kontinuierliche Einhaltung dieser Anforderungen zu erreichen. Eine solche Bewertung setzt voraus, dass die zuständigen Behörden weitgehend ihr Ermessen ausüben. Die Bestimmungen für die Bewertungsmethode sollten es den zuständigen Behörden einerseits ermöglichen, ihr Ermessen auszuüben, indem sie erforderlichenfalls zusätzliche Kontrollen durchführen, die über die in dieser Verordnung festgelegten hinausgehen, und andererseits die Harmonisierung und Vergleichbarkeit der Aufsichtspraktiken zwischen verschiedenen Rechtsordnungen gewährleisten. Aus denselben Gründen sollten die zuständigen Behörden über ausreichend Flexibilität verfügen, um die am besten geeignete fakultative Methode oder jede andere Methode anzuwenden, die für die Überprüfung bestimmter Anforderungen erforderlich ist, wobei unter anderem die Wesentlichkeit der unter jedes Ratingsystem fallenden Risikopositionsarten, die Komplexität der Modelle, die Besonderheiten der Situation, die vom Institut umgesetzte spezifische Lösung, die Qualität der vom Institut vorgelegten Nachweise und die den zuständigen Behörden selbst zur Verfügung stehenden Ressourcen zu berücksichtigen sind. Zudem sollten die zuständigen Behörden aus denselben Gründen in der Lage sein, zusätzliche Tests und Überprüfungen durchzuführen, die erforderlich sind, wenn Zweifel an der Erfüllung der Anforderungen des IRB-Ansatzes bestehen; dabei sollten nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Art, Umfang sowie Komplexität der Geschäfte und der Struktur eines Instituts berücksichtigt werden.

(7)

Um die Konsistenz und Vollständigkeit der Bewertung des IRB-Ansatzes insgesamt zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden bei Folgeanträgen auf der Grundlage des genehmigten Plans zur schrittweisen Einführung eines Instituts ihre Bewertung zumindest auf die Regeln für den Praxis- und Erfahrungstest, die Zuordnung zu Ratingstufen oder Risikopools, die Ratingsysteme und die Risikoquantifizierung stützen, da diese Aspekte der Bewertung für jedes einzelne Ratingsystem des IRB-Ansatzes gelten.

(8)

Um die Angemessenheit der Anwendung des IRB-Ansatzes beurteilen zu können, sollten alle Ratingsysteme und zugehörigen Prozesse überprüft werden, wenn ein Institut Aufgaben, Tätigkeiten oder Funktionen im Zusammenhang mit der Entwicklung, Umsetzung und Validierung von Ratingsystemen einem Dritten übertragen oder ein Ratingsystem oder zusammengefasste Daten von einem Dritten erhalten hat. Insbesondere sollte überprüft werden, ob im Institut angemessene Kontrollen eingerichtet wurden und ob eine vollständige Dokumentation verfügbar ist. Da das Leitungsorgan des Instituts die letzte Verantwortung für die an Dritte übertragenen Prozesse und die Leistungsfähigkeit der von Dritten erlangten Ratingsystemen trägt, sollte außerdem überprüft werden, ob im Institut ausreichende interne Kenntnisse der übertragenen Prozesse und der erworbenen Ratingsysteme vorhanden sind. Die Bewertung aller an Dritte übertragenen Aufgaben, Tätigkeiten und Funktionen sowie der von Dritten erlangten Ratingsysteme sollte daher von den zuständigen Behörden in ähnlicher Weise durchgeführt werden wie in dem Fall, dass der IRB-Ansatz vollständig über interne Prozesse des Instituts entwickelt wurde.

(9)

Um zu verhindern, dass die Institute die schrittweise Einführung des IRB-Ansatzes über einen längeren Zeitraum nur teilweise abschließen, sollten die zuständigen Behörden die Angemessenheit der Frist für die Umsetzung des sogenannten „Einführungsplans“, die Einhaltung dieser Frist und die Notwendigkeit von Änderungen am Einführungsplan überprüfen. Es sollte überprüft werden, ob für alle Risikopositionen, die unter den Einführungsplan fallen, eine festgelegte und vertretbare Höchstfrist für die Einführung des IRB-Ansatzes gilt.

(10)

Wichtig ist es, die Solidität der Validierungsfunktion und somit deren Unabhängigkeit von der für die Kreditrisikoüberwachung zuständigen Stelle zu bewerten, ebenso wie die Vollständigkeit, Häufigkeit und Angemessenheit der Methoden und Verfahren sowie die Solidität des Berichterstattungsprozesses, um so zu überprüfen, ob eine objektive Bewertung der Ratingsysteme erfolgt und nur begrenzt Anreize bestehen, die Mängel und Schwächen des Modells zu verschleiern. Bei der Überprüfung, ob die für die Validierungsfunktion in angemessenem Maße unabhängig ist, sollten die zuständigen Behörden die Größe und Komplexität des Instituts berücksichtigen.

(11)

Die Ratingsysteme stellen das zentrale Element des IRB-Ansatzes dar und ihre Qualität kann erhebliche Auswirkungen auf die Höhe der Eigenmittelanforderungen haben, sodass die Leistungsfähigkeit der Ratingsysteme regelmäßig überprüft werden sollte. Da Risikoparameter-Schätzungen mindestens einmal jährlich überprüft werden müssen und die Ratingsysteme regelmäßig von den zuständigen Behörden und der Innenrevision bewertet werden sollten, und da zur Erfüllung dieser Aufgabe das Mitwirken der Validierungsfunktion erforderlich ist, ist zu überprüfen, ob eine Validierung der Leistungsfähigkeit der Ratingsysteme, die sich auf wesentliche Portfolios erstrecken, sowie Rückvergleiche aller sonstigen Ratingsysteme mindestens einmal jährlich durchgeführt werden.

(12)

Alle Bereiche des IRB-Ansatzes müssen von der Innenrevision wirksam abgedeckt werden. Allerdings sollte überprüft werden, dass die Ressourcen der Innenrevision effizient eingesetzt werden, mit Schwerpunkt auf den risikoreichsten Bereichen. Eine gewisse Flexibilität ist insbesondere bei Instituten wichtig, die mehrere Ratingsysteme verwenden. Daher sollten die zuständigen Behörden sicherstellen, dass jährliche Überprüfungen durchgeführt werden, bei denen Bereiche ermittelt werden, die im Laufe des Jahres gründlicher geprüft werden müssen.

(13)

Um ein Mindestmaß an Harmonisierung in Bezug auf den Anwendungsbereich der Ratingsysteme (der sogenannte „Praxistest“) zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden überprüfen, ob die Ratingsysteme in die einschlägigen Prozesse des Instituts innerhalb der umfassenderen Prozesse des Risikomanagements, der Kreditbewilligung und Entscheidung, der Allokation des internen Kapitals und der Unternehmensführung integriert sind. Dies sind grundlegende Bereiche, in denen interne Verfahren die Verwendung von Risikoparametern erfordern; wenn es Unterschiede zwischen den in diesen Bereichen verwendeten Risikoparametern und den für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen verwendeten Risikoparametern gibt, sollte überprüft werden, ob diese gerechtfertigt sind.

(14)

In Bezug auf die Anforderungen an den Erfahrungstest sollten die zuständigen Behörden bei der Bewertung, ob die von dem Institut vor der Anwendung des IRB-Ansatzes verwendeten Ratingsysteme den IRB-Anforderungen „im Wesentlichen entsprechen“, insbesondere überprüfen, ob das Ratingsystem mindestens drei Jahre vor Anwendung des IRB-Ansatzes in den internen Risikomessungs- und Risikomanagementverfahren des Instituts verwendet wurde und ob es einer Überwachung, internen Validierung und internen Revision unterlag. Eine solche Spezifikation der Bewertungsmethode ist notwendig, um ein Mindestmaß an Harmonisierung zu gewährleisten. Die zuständigen Behörden sollten überprüfen, ob Ratingsysteme zumindest in den grundlegendsten Anwendungsbereichen eingeführt wurden, um sicherzustellen, dass die Ratingsysteme von dem Institut wirksam genutzt wurden und dass sowohl das Personal als auch die Führungskräfte mit diesen Parametern vertraut sind und deren Bedeutung und Schwächen gut verstehen. Schließlich sollten die Überwachung, Validierung und interne Revision während des Erfahrungszeitraums zeigen, dass die Ratingsysteme den grundlegenden Anforderungen des IRB-Ansatzes entsprachen und in dieser Zeit schrittweise verbessert wurden.

(15)

Bei Nicht-Mengengeschäfts-Risikopositionen muss die Zuordnung zu Ratingstufen und Risikopools ein unabhängiger Prozess sein, da dazu in der Regel eine individuelle Beurteilung notwendig ist. Die Zuordnung bei Mengengeschäfts-Risikopositionen erfolgt üblicherweise vollautomatisch anhand von objektiven Informationen über den Schuldner und seine Geschäfte. Die Korrektheit des Zuordnungsverfahrens wird durch die ordnungsgemäße Umsetzung des Ratingsystems in den IT-Systemen und -Verfahren des Instituts gewährleistet. Wann allerdings Abänderungen zulässig sind, ist eine individuelle Beurteilung im Ratingprozess erforderlich. Folglich und angesichts des Umstands, dass die für die Originierung oder Verlängerung von Positionen Verantwortlichen in der Regel geneigt sind, bessere Ratings zuzuordnen, um den Umsatz und das Kreditvolumen zu steigern, sollte dann, wenn Abänderungen genutzt werden — auch im Fall von Mengengeschäfts-Risikopositionen — überprüft werden, ob die Zuordnung von einer von den für die Originierung oder Verlängerung von Risikopositionen verantwortlichen unabhängigen Einzelperson oder einem entsprechenden Ausschuss genehmigt wurde.

(16)

Wenn Ratings älter als zwölf Monate sind oder die Überprüfung der Zuordnung nicht rechtzeitig gemäß den Grundsätzen des Instituts durchgeführt wurde, sollten die zuständigen Behörden überprüfen, ob bei der Berechnung der risikogewichteten Vermögenswerte konservative Anpassungen vorgenommen wurden. Dafür gibt es vielfältige Gründe. Wenn das Rating veraltet ist oder auf veralteten Informationen beruht, ist die Risikobewertung möglicherweise nicht korrekt. Insbesondere eine Verschlechterung der Lage des Schuldners in den letzten zwölf Monaten ist im Rating nicht berücksichtigt und das Risiko wird unterschätzt. Darüber hinaus sollte gemäß der allgemeinen Regel für die Schätzung der Risikoparameter eine höhere Sicherheitsspanne angesetzt werden, wenn die Schätzung von Risikoparametern auf unzureichenden Daten oder Annahmen beruht. Diese Regel sollte auch für die Zuordnung von Risikopositionen zu Ratingstufen und Risikopools gelten, d. h., wenn im Zuordnungsprozess unzureichende Informationen berücksichtigt wurden, ist bei der Berechnung der Risikogewichte eine zusätzliche Sicherheitsspanne anzusetzen. Die Methode für das Ansetzen einer zusätzlichen Sicherheitsspanne bei der Berechnung der Risikogewichte sollte nicht spezifiziert werden, da das Institut entweder das Rating, die Schätzung der Risikoparameter oder aber direkt das Risikogewicht anpassen kann. Die Anpassung sollte proportional zur Dauer des Zeitraums erfolgen, während dessen das Rating oder die dem Rating zugrunde liegenden Informationen veraltet sind.

(17)

Die Institute müssen die intern verwendeten spezifischen Ausfall- und Verlustdefinitionen dokumentieren und dafür sorgen, dass sie mit den Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übereinstimmen. Bei der Bewertung dieser Übereinstimmung sollten die zuständigen Behörden überprüfen, ob die Institute über klare Grundsätze verfügen, in denen festgelegt ist, wann ein Schuldner oder eine Fazilität als ausgefallen eingestuft wird. Diese Grundsätze müssen in Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen für die Feststellung des Ausfalls stehen. Die EBA hat Leitlinien zur Anwendung der Ausfalldefinition gemäß Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angenommen. Diese Grundsätze sollten auch in die Risikomanagementprozesse und -systeme der Institute eingebettet werden, da die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 insbesondere vorschreibt, dass interne Beurteilungen, d. h. auch die Zuordnung zu einer Ausfall-Ratingstufe, eine wesentliche Rolle beim Risikomanagement und anderen internen Prozessen eines Instituts spielen, die ebenfalls Gegenstand der Überprüfung durch die zuständigen Behörden sein sollten.

(18)

Die Informationen über die Leistung eines Schuldners sowie über ausgefallene und nicht ausgefallene Risikopositionen bilden die Grundlage für die internen Verfahren des Instituts, für die Quantifizierung von Risikoparametern und für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen. Daher muss nicht nur die Feststellung ausgefallener Schuldner, sondern auch der Prozess der Neueinstufung ausgefallener Schuldner in den Status „nicht ausgefallen“ solide und wirksam sein. Die zuständigen Behörden sollten überprüfen, ob mit dem vorsichtigen Neueinstufungsprozess sichergestellt wird, dass Schuldner nicht neu in den Status „nicht ausgefallen“ eingestuft werden, wenn das Institut erwartet, dass die Risikoposition wahrscheinlich innerhalb kurzer Zeit wieder ausfallen wird.

(19)

Um den zuständigen Behörden einen konsistenten und präzisen Überblick über die Ratingsysteme, die das Institut verwendet, und über die Verbesserung der Ratingsysteme im Laufe der Zeit zu verschaffen, müssen die zuständigen Behörden die Vollständigkeit des Registers der aktuellen und historischen Versionen der vom Institut verwendeten Ratingsysteme (im Folgenden „Register der Ratingsysteme“) bewerten. Da sich die Anforderungen des Erfahrungstests auf die drei Jahre beziehen, die dem Zeitpunkt der Prüfung eines Antrags auf Genehmigung eines internen Modells vorangehen, und da die zuständigen Behörden das interne Modell regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, einer allgemeinen Überprüfung unterziehen müssen, ist von den zuständigen Behörden zu überprüfen, ob ein solches Register der Ratingsysteme mindestens die Versionen der internen Modelle erfasst, die das Institut in den drei vorangegangenen Jahren verwendet hat.

(20)

In verschiedenen Phasen der Entwicklung und Anwendung von Ratingsystemen kommt eine individuelle Beurteilung zur Anwendung. Eine angemessen angewandte individuelle Beurteilung kann die Qualität des Modells und die Genauigkeit seiner Vorhersagen verbessern. Da jedoch die Schätzungen auf der Grundlage von Erfahrung durch die individuelle Beurteilung subjektiv geändert werden, sollte die Anwendung individueller Beurteilung kontrolliert werden. Die zuständigen Behörden sollten daher überprüfen, ob die Anwendung individueller Beurteilung durch ihren positiven Beitrag zur Genauigkeit der Vorhersagen gerechtfertigt ist. So könnte eine große Zahl von Abänderungen der Ergebnisse des Modells darauf hindeuten, dass einige wichtige Informationen nicht im Ratingsystem enthalten sind. Daher sollten die zuständigen Behörden überprüfen, ob die Institute die Zahl der Abänderungen und deren Begründung regelmäßig analysieren und ob erkannte Schwächen des Modells bei der Modellüberprüfung angemessen berücksichtigt werden.

(21)

In allen Fällen sollten die zuständigen Behörden bewerten, ob das Institut bei seinen Risikoparameter-Schätzungen eine ausreichende Sicherheitsspanne angesetzt hat. Bei dieser Sicherheitsspanne sollten Mängel, die bei den für die Risikoquantifizierung verwendeten Daten oder Methoden festgestellt wurden, sowie die erhöhte Unsicherheit, die sich beispielsweise aus Änderungen der Praxis der Kreditvergabe oder der Verwertungsgrundsätze ergeben könnte, berücksichtigt werden. Wenn ein Institut die Anforderungen des IRB-Ansatzes nicht länger erfüllt, sollten die zuständigen Behörden überprüfen, ob es die Anforderung erfüllt, wonach die Ratingsysteme zeitnah korrigiert werden müssen. Die Anwendung der Sicherheitsspanne sollte nicht als Alternative zur Korrektur der Modelle und zur Sicherstellung ihrer vollständigen Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genutzt werden.

(22)

Im Hinblick auf die Risikoquantifizierung ist es wünschenswert, dass die PD-Schätzungen im Zeitverlauf relativ stabil sind, um eine übermäßige Zyklizität der Eigenmittelanforderungen zu vermeiden. Die zuständigen Behörden sollten überprüfen, ob die PD-Schätzungen auf dem langfristigen Durchschnitt der jährlichen Ausfallraten beruhen. Da die Eigenmittel den Instituten dabei helfen sollten, in Stressphasen zu überleben, sollten die Risikoschätzungen zudem auch in prosperierenden Zeiten einer möglichen Verschlechterung der ökonomischen Rahmenbedingungen Rechnung tragen. Schließlich sollten die zuständigen Behörden immer dann, wenn aufgrund unzureichender Daten eine erhöhte Unsicherheit entsteht, überprüfen, ob eine zusätzliche Sicherheitsspanne angesetzt wurde. Wenn die Länge der verfügbaren Zeitreihen nicht die erwartete Variabilität der Ausfallraten umfasst, sollten geeignete Methoden zur Berücksichtigung der fehlenden Daten angewandt werden.

(23)

Die LGD-Schätzung basiert auf den im Durchschnitt realisierten LGD, gewichtet nach der Zahl der Ausfälle. Wenn der Risikopositionswert ein relevanter Risikofaktor ist, sollte er neben anderen potenziellen Risikofaktoren hinsichtlich der Trennung oder Risikodifferenzierung von LGD berücksichtigt werden, um sicherzustellen, dass der Parameter für homogene Pools oder Fazilitätsstufen ermittelt wird. Die zuständigen Behörden sollten überprüfen, ob dieser Ansatz angemessen angewandt wird, da er die Konsistenz mit der Berechnung des PD-Parameters und eine aussagekräftige Anwendung der Risikogewichtsformel gewährleistet. In der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird zwischen der Methode der LGD-Schätzung für einzelne Risikopositionen für den Zweck risikogewichteter Positionsbeträge und der Methode der auf Portfolioebene berechneten LGD-Durchschnittsschätzungen unterschieden. Abweichend vom Vorgehen bei der individuellen LGD-Schätzung ist die LGD-Untergrenze für durch Immobilien besicherte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft auf Portfolioebene als risikopositionsgewichtete durchschnittliche LGD definiert. Zur Sicherstellung einer angemessenen Höhe der Risikoparameter für durch Immobilien besicherte Risikopositionen sollten die zuständigen Behörden überprüfen, ob die LGD-Untergrenzen korrekt angewandt werden.

(24)

Ausgefallene Risikopositionen, die nach der Rückkehr in den Status „nicht ausgefallen“ innerhalb kurzer Zeit wieder als „ausgefallen“ eingestuft werden, sollten ab dem Zeitpunkt des ersten Ausfalleintritts als ausgefallen behandelt werden, da die vorübergehende Neueinstufung in den Status „nicht ausgefallen“ höchstwahrscheinlich auf der Grundlage unvollständiger Informationen über die tatsächliche Lage des Schuldners vorgenommen wird. Somit wird die tatsächliche Ausfallerfahrung besser abgebildet, wenn mehrfache Ausfälle als ein einziges Ausfallereignis behandelt werden. Die zuständigen Behörden sollten daher überprüfen, ob bei der Schätzung der Risikoparameter der Eintritt mehrfacher Ausfälle desselben Schuldners innerhalb kurzer Zeit als ein einziges Ausfallereignis behandelt wird. Darüber hinaus könnte die Behandlung mehrfacher Ausfälle desselben Schuldners als voneinander getrennte Ausfälle erhebliche Fehler bei den Risikoparameter-Schätzungen nach sich ziehen, da höhere Ausfallraten zu höheren PD-Schätzungen führen. Andererseits wäre die LGD zu niedrig angesetzt, da die ersten Ausfälle des Schuldners als Fälle der Gesundung ohne Verlust behandelt würden, obwohl das Institut einen Verlust erlitten hat. Darüber hinaus sollte aufgrund des zwischen PD- und LGD-Schätzungen bestehenden Zusammenhangs und zur Gewährleistung einer realistischen Schätzung des erwarteten Verlusts die Behandlung mehrfacher Ausfälle für die Zwecke der PD- und LGD-Schätzung einheitlich sein.

(25)

Die Informationen, die dem Institut zu ausgefallenen Risikopositionen zur Verfügung stehen, unterscheiden sich im Hinblick auf den Umfang erheblich von den Informationen zu vertragsgemäß bedienten Risikopositionen. Insbesondere stehen zwei zusätzliche Risikofaktoren für die ausgefallenen Risikopositionen zur Verfügung, nämlich die Ausfalldauer und die realisierten Rückflüsse. Daher ist die vor dem Ausfall vorgenommene LGD-Schätzung nicht ausreichend, da bei den Risikoschätzungen alle wesentlichen Risikofaktoren berücksichtigt werden sollten. Zusätzlich ist bei ausgefallenen Risikopositionen bereits bekannt, welche ökonomischen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Ausfalls gegeben waren. Darüber hinaus sollte die LGD für ausgefallene Risikopositionen die Summe der unter den derzeitigen ökonomischen Rahmenbedingungen erwarteten Verluste und möglicher unerwarteter Verluste, die während des Verwertungszeitraums auftreten könnten, widerspiegeln. Daher sollten die zuständigen Behörden überprüfen, ob die LGD für ausgefallene Risikopositionen (im Folgenden „LGD in-default“) direkt oder als Summe aus der genauesten Schätzung des zu erwarteten Verlusts (im Folgenden „ELBE“) und einem Aufschlag, der den möglicherweise während des Verwertungszeitraums auftretenden unerwarteten Verlust erfasst, geschätzt wird. Unabhängig vom verwendeten Ansatz sollten bei der Schätzung der LGD in-default die Informationen über die Ausfallzeiten und realisierten Rückflüsse bis zum Zeitpunkt der Schätzung berücksichtigt und eine mögliche nachteilige Veränderung der ökonomischen Rahmenbedingungen während der erwarteten Dauer des Verwertungsprozesses erwogen werden.

(26)

Verwenden Institute eigene LGD-Schätzungen, sollten die internen Anforderungen an die Sicherheitenverwaltung im Allgemeinen mit den Anforderungen von Teil 3 Titel II Kapitel 4 Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übereinstimmen. Die zuständigen Behörden sollten sich auf die Anforderungen an die Bewertung von Sicherheiten und die Rechtssicherheit konzentrieren, da es wichtig ist, dass eine regelmäßige und zuverlässige Bewertung der Sicherheiten sichergestellt ist und dass die Bewertung dem tatsächlichen Marktwert unter den gegenwärtigen Marktbedingungen entspricht. Häufigkeit und Charakter der Neubewertung sollten an die Art der Sicherheiten angepasst sein, da eine veraltete oder ungenaue Bewertung zu einer Unterschätzung des mit den Kreditrisikopositionen verbundenen Risikos führen könnte. Darüber hinaus muss unbedingt gewährleistet sein, dass die Sicherheiten in allen relevanten Rechtsräumen rechtsgültig und durchsetzbar sind. Andernfalls sollte die Risikoposition als unbesichert behandelt werden; wenn solche Sicherheiten in der Risikoquantifizierung erfasst werden, kann dies zu einer Unterschätzung des Risikos führen.

(27)

Die zuständigen Behörden sollten überprüfen, ob für die Zwecke des fortgeschrittenen IRB-Ansatzes, d. h. bei Verwendung eigener LGD-Schätzungen, Garantiegeber als anerkennungsfähig gelten, wenn sie nach einem nach dem IRB-Ansatz genehmigten Ratingsystem bewertet werden; andere Garantiegeber können ebenfalls anerkennungsfähig sein, sofern sie als Institut, Zentralstaat oder Zentralbank oder als Unternehmen eingestuft werden, für das eine Bonitätsbeurteilung einer ECAI vorliegt, und wenn die Garantie die in Teil 3 Titel II Kapitel 4 Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen erfüllt, die auch für den Standardansatz gelten.

(28)

Bei der Bewertung des Verfahrens der Zuordnung von Risikopositionen zu Risikopositionsklassen sollten spezifische Anforderungen für die Überprüfung der Zuordnung von Risikopositionen zum Mengengeschäft durch die zuständigen Behörden festgelegt werden, da diese bei der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge günstiger behandelt werden. Einige Risikopositionsklassen werden auf der Grundlage der Merkmale der Transaktion und andere auf der Grundlage der Art des Schuldners definiert; somit kann es Risikopositionen geben, die die Kriterien von mehr als einer Risikopositionsklasse erfüllen. Die zuständigen Behörden sollten daher überprüfen, ob das Institut bei der Einstufung in der korrekten Reihenfolge vorgeht, um eine konsistente und eindeutige Zuordnung der Risikopositionen zu Risikopositionsklassen zu gewährleisten.

(29)

Die zuständigen Behörden sollten überprüfen, ob die Ergebnisse der Stresstests im Risiko- und Kapitalmanagement berücksichtigt werden, da durch die Einbeziehung der Stresstestergebnisse in die Entscheidungsprozesse sichergestellt wird, dass die Szenarien und ihre Auswirkungen auf die Eigenmittelanforderungen aussagekräftig entwickelt und durchgeführt werden und dass zukunftsorientierte Aspekte der Eigenmittelanforderungen beim Management des Instituts berücksichtigt werden.

(30)

Institute, die eigene LGD-Schätzungen und eigene Umrechnungsfaktorschätzungen verwenden, sollten die effektive Laufzeit der Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen berücksichtigen. Bei revolvierenden Risikopositionen besteht für ein Institut während eines über den Rückzahlungszeitpunkt der aktuellen Inanspruchnahme hinausgehenden Zeitraums ein Risiko, da der Kreditnehmer erneut zusätzliche Beträge in Anspruch nehmen kann. Daher sollten die zuständigen Behörden überprüfen, ob die Berechnung der effektiven Laufzeit revolvierender Risikopositionen auf dem Ablaufdatum der Fazilität beruht.

(31)

Die Differenz zwischen den erwarteten Verlustbeträgen einerseits und den Kreditrisikoanpassungen, zusätzlichen Bewertungsanpassungen und sonstigen Verringerungen der Eigenmittel andererseits (im Folgenden „IRB-Fehlbetrag“) sollte auf aggregierter Ebene getrennt für das Portfolio ausgefallener Risikopositionen und das Portfolio nicht ausgefallener Risikopositionen berechnet werden. Die Trennung zwischen ausgefallenen und nicht ausgefallenen Risikopositionen ist notwendig, um sicherzustellen, dass die negativen Beträge, die sich aus der Berechnung für das ausgefallene Portfolio ergeben, nicht zum Ausgleich positiver Beträge verwendet werden, die sich aus der Berechnung für das Portfolio nicht ausgefallener Risikopositionen ergeben. Darüber hinaus steht so die Gesamtberechnung im Einklang mit dem allgemeinen Konzept der Eigenmittel, wonach die Eigenmittel in vollem Umfang zur Deckung unerwarteter Verluste im Falle der Insolvenz des Instituts zur Verfügung stehen sollten. Da die Beträge der Kreditrisikoanpassungen, zusätzlichen Bewertungsanpassungen und sonstigen Verringerungen der Eigenmittel, die in die Berechnung des IRB-Fehlbetrags einbezogen sind, bereits von den Eigenmitteln abgezogen wurden, um die erwarteten Verluste (im Folgenden „EL“) zu decken, ist der überschüssige Teil der Gesamt-EL vollständig verfügbar, um die bei allen ausgefallenen Risikopositionen festgestellten Verluste zu decken. Daher sollten die zuständigen Behörden überprüfen, ob die Anpassungen der Eigenmittel auf der Grundlage des IRB-Fehlbetrags korrekt berechnet und angewandt werden.

(32)

Unzuverlässige, ungenaue, unvollständige oder veraltete Daten können zu Fehlern bei der Risikoabschätzung und der Berechnung der Eigenmittelanforderungen führen. Darüber hinaus können solche Daten bei Verwendung im Risikomanagement des Instituts auch zu schlechten Kredit- und Managemententscheidungen führen. Um die Zuverlässigkeit und hohe Qualität der Daten sicherzustellen, sollten die Infrastruktur und die Verfahren für die Erhebung und Speicherung von Daten gut dokumentiert sein und eine vollständige Beschreibung der Merkmale und Datenquellen enthalten, damit gewährleistet ist, dass die Daten in den internen Prozessen und in den Prozessen zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen ordnungsgemäß verwendet werden. Daher sollten die zuständigen Behörden die Qualität und Dokumentation der Daten überprüfen, die bei der Schätzung von Risikoparametern, bei der Zuordnung zu Ratingstufen und Risikopools und bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen verwendet werden.

(33)

Die Qualität der Daten, die Genauigkeit der Risikoabschätzung und die Richtigkeit der Berechnung der Eigenmittelanforderungen hängen in hohem Maße von der Zuverlässigkeit der für die Zwecke des IRB-Ansatzes verwendeten IT-Systeme ab. Darüber hinaus können Kontinuität und Konsistenz der Risikomanagementprozesse und die Berechnung der Eigenmittelanforderungen nur dann gewährleistet werden, wenn die zu diesen Zwecken eingesetzten IT-Systeme sicher und zuverlässig sind und die IT-Infrastruktur ausreichend robust ist. Daher müssen die zuständigen Behörden auch die Zuverlässigkeit der IT-Systeme des Instituts und die Stabilität der IT-Infrastruktur überprüfen.

(34)

Die zuständigen Behörden sollten überprüfen, ob sowohl für die Entwicklung als auch für die Validierung interner Modelle für Beteiligungspositionen weitestgehend überschneidungsfreie Beobachtungen der Renditen von Beteiligungspositionen verwendet werden. Überschneidungsfreie Beobachtungen gewährleisten eine höhere Qualität der Vorhersagen, da allen Beobachtungen dasselbe Gewicht beigemessen wird und die Beobachtungen nicht eng miteinander korrelieren.

(35)

Die Anwendung des IRB-Ansatzes bedarf der Erlaubnis durch die zuständigen Behörden und alle wesentlichen Änderungen dieses Ansatzes müssen genehmigt werden. Folglich sollten die zuständigen Behörden überprüfen, ob mit dem internen Verfahren für das Management und insbesondere mit dem internen Verfahren für die Genehmigung solcher Änderungen sichergestellt wird, dass nur Änderungen umgesetzt werden, die mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 529/2014 im Einklang stehen, und dass in diesem Zusammenhang die Einstufung von Änderungen konsistent ist, um eine Aufsichtsarbitrage zu verhindern.

(36)

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie alle Aspekte der Bewertungsmethode betreffen, die die zuständigen Behörden anwenden müssen, wenn sie bewerten, ob ein Institut den IRB-Ansatz einhält. Um die Kohärenz zwischen diesen Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, zu gewährleisten und den Adressaten der darin vorgesehenen Verpflichtungen einen umfassenden Überblick über diese Bestimmungen und einen kompakten Zugang dazu zu ermöglichen, ist es angemessen, sämtliche im Zusammenhang mit der Bewertungsmethode des IRB-Ansatzes gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geforderten technischen Regulierungsstandards in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen.

(37)

Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde übermittelt wurde.

(38)

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat offene öffentliche Konsultationen zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)   ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 529/2014 der Kommission vom 12. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Beurteilung der Wesentlichkeit von Erweiterungen und Änderungen des auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes und des fortgeschrittenen Messansatzes (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 36).

(3)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).