Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 1 - Bewertung der Einhaltung der Anforderungen für die Anwendung des auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes

Artikel 1

Bewertung der Einhaltung der Anforderungen für die Anwendung des auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes

(1)   Die zuständigen Behörden wenden diese Verordnung auf die Bewertung der Einhaltung der Anforderungen für die Anwendung des auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes (im Folgenden „IRB-Ansatz“) durch ein Institut wie folgt an:

a)

für die Zwecke der Bewertung von Erstanträgen auf Erlaubnis zur Anwendung des IRB-Ansatzes gemäß Artikel 144 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wenden die zuständigen Behörden alle Bestimmungen der vorliegenden Verordnung an;

b)

für die Zwecke der Bewertung von Anträgen auf Ausweitung des IRB-Ansatzes im Einklang mit dem genehmigten Plan zur schrittweisen Einführung gemäß Artikel 148 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wenden die zuständigen Behörden die Kapitel 4, 5, 7 und 8 sowie alle anderen Teile der vorliegenden Verordnung an, die für diesen Antrag relevant sind;

c)

für die Zwecke der Bewertung von Anträgen auf vorherige Erlaubnis von Änderungen gemäß Artikel 143 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wenden die zuständigen Behörden alle Teile der vorliegenden Verordnung an, die für diese Änderungen relevant sind;

d)

für die Zwecke der Bewertung von Änderungen an Ratingsystemen und auf internen Modellen basierenden Ansätzen für Beteiligungspositionen, die gemäß Artikel 143 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angezeigt wurden, wenden die zuständigen Behörden alle Teile der vorliegenden Verordnung an, die für diese Änderungen relevant sind;

e)

für die Zwecke der laufenden Überprüfungen der Anwendung des IRB-Ansatzes gemäß Artikel 101 der Richtlinie 2013/36/EU wenden die zuständigen Behörden alle Teile der vorliegenden Verordnung an, die für diese Überprüfung relevant sind;

f)

für die Zwecke der Bewertung von Anträgen auf Erlaubnis zur Rückkehr zu weniger anspruchsvollen Ansätzen gemäß Artikel 149 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wenden die zuständigen Behörden die Artikel 6 bis 8 der vorliegenden Verordnung an.

(2)   Zusätzlich zu den in Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Kriterien überprüfen die zuständigen Behörden alle anderen relevanten Kriterien, die für die Bewertung der Einhaltung der Anforderungen für die Anwendung des IRB-Ansatzes erforderlich sind.