Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 4 - Beteiligung Dritter

Artikel 4

Beteiligung Dritter

(1)   Um die Einhaltung der Anforderung an die Solidität und Integrität der Ratingsysteme gemäß Artikel 144 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu bewerten, wenn ein Institut Aufgaben, Tätigkeiten oder Funktionen im Zusammenhang mit der Gestaltung, Umsetzung und Validierung seiner Ratingsysteme einem Dritten übertragen hat oder ein Ratingsystem oder zusammengefasste Daten von einem Dritten erworben hat, überprüft die zuständige Behörde, ob diese Übertragung oder dieser Erwerb die Anwendung der vorliegenden Verordnung nicht behindert, und überprüft, ob:

a)

die Geschäftsleitung des Instituts im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 9 der Richtlinie 2013/36/EU (im Folgenden „Geschäftsleitung“) sowie das Leitungsorgan des Instituts oder der von diesem Leitungsorgan benannte Ausschuss aktiv an der Überwachung und an Entscheidungen in Bezug auf die dem Dritten übertragenen Aufgaben, Tätigkeiten oder Funktionen oder in Bezug auf die von Dritten erlangten Ratingsysteme beteiligt sind;

b)

die Mitarbeiter des Instituts über ausreichende Kenntnisse und ein ausreichendes Verständnis der an Dritte übertragenen Aufgaben, Tätigkeiten oder Funktionen sowie der Struktur der von Dritten erhaltenen Daten und Ratingsysteme verfügen;

c)

die Kontinuität der ausgegliederten Funktionen oder Prozesse, auch durch eine angemessene Notfallplanung, gewährleistet ist;

d)

die interne Revision oder die sonstige Kontrolle der an Dritte übertragenen Aufgaben, Tätigkeiten und Funktionen durch die Beteiligung des Dritten nicht eingeschränkt oder behindert wird;

e)

der zuständigen Behörde uneingeschränkter Zugang zu allen relevanten Informationen gewährt wird.

(2)   Wenn ein Dritter an der Entwicklung eines Ratingsystems und einer Risikoschätzung für ein Institut beteiligt ist, überprüft die zuständige Behörde, ob:

a)

Absatz 1 Buchstaben a bis e erfüllt sind;

b)

die Validierungstätigkeiten in Bezug auf diese Ratingsysteme und diese Risikoschätzungen nicht von diesem Dritten durchgeführt werden;

c)

der Dritte dem Institut die Informationen zur Verfügung stellt, die für die Erbringung dieser Validierungstätigkeiten erforderlich sind.

(3)   Verwendet das Institut für die Zwecke der Entwicklung eines Ratingsystems und einer Risikoparameter-Schätzung Daten, die institutsübergreifend in einem Pool zusammengefasst sind, und entwickelt ein Dritter das Ratingsystem, so kann der Dritte das Institut bei seinen Validierungstätigkeiten unterstützen, indem er die Validierungsaufgaben wahrnimmt, die den Zugang zu den zusammengefassten Daten erfordern.

(4)   Für die Zwecke der Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 wenden die zuständigen Behörden alle folgenden Methoden an:

a)

Überprüfung der Vereinbarungen mit dem Dritten und anderer relevanter Unterlagen, in denen die Aufgaben des Dritten festgelegt sind;

b)

Einholung schriftlicher Erklärungen oder Befragung der relevanten Mitarbeiter des Instituts oder des Dritten, dem die Aufgabe, Tätigkeit oder Funktion übertragen wurde;

c)

Einholung schriftlicher Erklärungen oder Befragung der Geschäftsleitung oder des Leitungsorgans des Instituts oder des Dritten, dem die Aufgabe, Tätigkeit oder Funktion übertragen wurde, oder des vom Leitungsorgan benannten Ausschusses des Instituts;

d)

erforderlichenfalls Überprüfung sonstiger einschlägiger Dokumente des Instituts oder des Dritten.