Artikel 5
Vorübergehende Nichteinhaltung der Anforderungen des IRB-Ansatzes
Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 146 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verfährt die zuständige Behörde wie folgt:
a) |
sie prüft unter Berücksichtigung aller folgenden Aspekte, ob der Plan zur zeitnahen Wiederherstellung der Einhaltung der Anforderungen ausreicht, um die Nichteinhaltung zu beheben, und ob der Zeitplan angemessen ist:
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b) |
sie überwacht regelmäßig die Fortschritte bei der Umsetzung des Plans des Instituts zur zeitnahen Wiederherstellung der Einhaltung der Anforderungen; |
c) |
sie überprüft die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen nach der Umsetzung des Plans durch Anwendung der Bewertungsmethoden, die in der vorliegenden Verordnung festgelegt sind. |