Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 5 - Vorübergehende Nichteinhaltung der Anforderungen des IRB-Ansatzes

Artikel 5

Vorübergehende Nichteinhaltung der Anforderungen des IRB-Ansatzes

Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 146 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verfährt die zuständige Behörde wie folgt:

a)

sie prüft unter Berücksichtigung aller folgenden Aspekte, ob der Plan zur zeitnahen Wiederherstellung der Einhaltung der Anforderungen ausreicht, um die Nichteinhaltung zu beheben, und ob der Zeitplan angemessen ist:

i)

Wesentlichkeit der Nichteinhaltung;

ii)

Umfang der Maßnahmen, die zur Wiederherstellung der Einhaltung erforderlich sind;

iii)

die dem Institut zur Verfügung stehenden Ressourcen;

b)

sie überwacht regelmäßig die Fortschritte bei der Umsetzung des Plans des Instituts zur zeitnahen Wiederherstellung der Einhaltung der Anforderungen;

c)

sie überprüft die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen nach der Umsetzung des Plans durch Anwendung der Bewertungsmethoden, die in der vorliegenden Verordnung festgelegt sind.