Artikel 44
Sicherheitsspanne
(1) Die zuständigen Behörden bewerten, ob in den zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen verwendeten Risikoparameterwerten eine angemessene Sicherheitsspanne gemäß Artikel 179 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in folgenden Fällen enthalten ist:
a) |
die Methoden und Daten bieten keine ausreichende Sicherheit hinsichtlich der Risikoparameter-Schätzungen, auch bei hohen Schätzfehlern; |
b) |
die Stelle für die Kreditrisikoüberwachung, die Validierungsfunktion, die Innenrevision oder eine andere für die Kontrolle zuständige Stelle des Instituts haben erhebliche Mängel bei den Methoden, Informationen und Daten festgestellt; |
c) |
relevante Änderungen der Richtlinien für die Kreditvergabe oder der Verwertungsgrundsätze oder Änderungen der Risikobereitschaft des Instituts wurden vorgenommen. |
(2) Die zuständigen Behörden bewerten, ob die Institute die Sicherheitsspanne nicht als Ersatz für etwaige Korrekturmaßnahmen des Instituts nach Artikel 146 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwenden.