Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 44 - Sicherheitsspanne

Artikel 44

Sicherheitsspanne

(1)   Die zuständigen Behörden bewerten, ob in den zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen verwendeten Risikoparameterwerten eine angemessene Sicherheitsspanne gemäß Artikel 179 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in folgenden Fällen enthalten ist:

a)

die Methoden und Daten bieten keine ausreichende Sicherheit hinsichtlich der Risikoparameter-Schätzungen, auch bei hohen Schätzfehlern;

b)

die Stelle für die Kreditrisikoüberwachung, die Validierungsfunktion, die Innenrevision oder eine andere für die Kontrolle zuständige Stelle des Instituts haben erhebliche Mängel bei den Methoden, Informationen und Daten festgestellt;

c)

relevante Änderungen der Richtlinien für die Kreditvergabe oder der Verwertungsgrundsätze oder Änderungen der Risikobereitschaft des Instituts wurden vorgenommen.

(2)   Die zuständigen Behörden bewerten, ob die Institute die Sicherheitsspanne nicht als Ersatz für etwaige Korrekturmaßnahmen des Instituts nach Artikel 146 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwenden.