Artikel 43
Überprüfung der Schätzungen
Bei der Bewertung der Überprüfung der Risikoparameter-Schätzungen durch das Institut gemäß Artikel 179 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überprüfen die zuständigen Behörden, ob:
a) |
das Verfahren und der jährliche Plan für die Überprüfung der Schätzungen eine zeitnahe Überprüfung aller Schätzungen vorsehen; |
b) |
Kriterien für die Ermittlung von Situationen, die eine häufigere Überprüfung auslösen, festgelegt wurden; |
c) |
die für die Schätzung von Risikoparametern verwendeten Methoden und Daten Änderungen beim Kreditvergabeverfahren und bei der Zusammensetzung der Portfolios Rechnung tragen; |
d) |
die für die LGD-Schätzung verwendeten Methoden und Daten Änderungen im Verwertungsprozess, den Arten der Verwertung und der Dauer des Verwertungsprozesses Rechnung tragen; |
e) |
die für die Schätzung des Umrechnungsfaktors verwendeten Methoden und Daten Änderungen bei der Überwachung nicht in Anspruch genommener Beträge Rechnung tragen; |
f) |
der für die Schätzung der Risikoparameter verwendete Datensatz die einschlägigen Daten aus dem letzten Beobachtungszeitraum umfasst und mindestens einmal jährlich aktualisiert wird; |
g) |
die technischen Fortschritte und sonstige einschlägige Informationen sich in den Schätzungen der Risikoparameter niederschlagen. |