Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 43 - Überprüfung der Schätzungen

Artikel 43

Überprüfung der Schätzungen

Bei der Bewertung der Überprüfung der Risikoparameter-Schätzungen durch das Institut gemäß Artikel 179 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überprüfen die zuständigen Behörden, ob:

a)

das Verfahren und der jährliche Plan für die Überprüfung der Schätzungen eine zeitnahe Überprüfung aller Schätzungen vorsehen;

b)

Kriterien für die Ermittlung von Situationen, die eine häufigere Überprüfung auslösen, festgelegt wurden;

c)

die für die Schätzung von Risikoparametern verwendeten Methoden und Daten Änderungen beim Kreditvergabeverfahren und bei der Zusammensetzung der Portfolios Rechnung tragen;

d)

die für die LGD-Schätzung verwendeten Methoden und Daten Änderungen im Verwertungsprozess, den Arten der Verwertung und der Dauer des Verwertungsprozesses Rechnung tragen;

e)

die für die Schätzung des Umrechnungsfaktors verwendeten Methoden und Daten Änderungen bei der Überwachung nicht in Anspruch genommener Beträge Rechnung tragen;

f)

der für die Schätzung der Risikoparameter verwendete Datensatz die einschlägigen Daten aus dem letzten Beobachtungszeitraum umfasst und mindestens einmal jährlich aktualisiert wird;

g)

die technischen Fortschritte und sonstige einschlägige Informationen sich in den Schätzungen der Risikoparameter niederschlagen.