Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 42 - Datenanforderungen

Artikel 42

Datenanforderungen

(1)   Bei der Bewertung, ob das Institut die allgemeinen Anforderungen an Schätzungen nach Artikel 179 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, an die Quantifizierung der Risikoparameter und die Qualität dieser Daten erfüllt, überprüfen die zuständigen Behörden Folgendes:

a)

die Vollständigkeit der quantitativen und qualitativen Daten und anderer Informationen im Zusammenhang mit den Methoden zur Quantifizierung von Risikoparametern, um sicherzustellen, dass alle einschlägigen historischen Werte und empirischen Nachweise verwendet werden;

b)

die Verfügbarkeit quantitativer Daten zur Bereitstellung einer Aufschlüsselung der Verlusterfahrungswerte nach den Faktoren, die die jeweiligen Risikoparameter gemäß Artikel 179 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beeinflussen;

c)

die Repräsentativität der Daten, die für Schätzungen der Risikoparameter für bestimmte Risikopositionsarten verwendet werden;

d)

die Angemessenheit der Zahl der in der Stichprobe enthaltenen Risikopositionen und der Dauer des für die Quantifizierung herangezogenen historischen Beobachtungszeitraums nach den Artikeln 45, 47 und 53 zur Sicherstellung, dass die Schätzungen des Instituts präzise und solide sind;

e)

die Begründung und Dokumentation aller Datenbereinigungen, einschließlich etwaiger Ausschlüsse von Beobachtungen aus der Schätzung und einer Bestätigung, dass diese Ausschlüsse die Risikoquantifizierung nicht verzerrt haben; insbesondere für PD-Schätzungen die Begründung und Dokumentation der Auswirkungen der Datenbereinigung auf den langfristigen Durchschnitt der Ausfallraten;

f)

die Konsistenz der für die Schätzung der Risikoparameter verwendeten Datensätze, insbesondere im Hinblick auf die Ausfalldefinition, die Behandlung von Ausfällen, einschließlich mehrfacher Ausfälle nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 49, sowie die Stichprobenzusammensetzung.

(2)   Für die Zwecke der Überprüfung nach Absatz 1 Buchstabe c beurteilen die zuständigen Behörden die Repräsentativität der Daten, die für Schätzungen für bestimmte Risikopositionsarten verwendet werden, indem sie Folgendes bewerten:

a)

die Struktur der von jedem Ratingmodell erfassten Risikopositionen und die verschiedenen Risikomerkmale der Schuldner oder Fazilitäten, und ob das aktuelle Portfolio im geforderten Umfang mit den Portfolios vergleichbar ist, die den Referenzdatensatz bilden;

b)

die Vergleichbarkeit der derzeitigen Kreditvergabe- und Verwertungsstandards mit jenen, die zum Zeitpunkt des Referenzdatensatzes angewandt wurden;

c)

die Konsistenz der Ausfalldefinition im Beobachtungszeitraum:

i)

wenn die Ausfalldefinition im Beobachtungszeitraum geändert wurde, die Beschreibung der Anpassungen, die vorgenommen wurden, um den erforderlichen Grad an Übereinstimmung mit der derzeitigen Ausfalldefinition zu erreichen;

ii)

wenn unterschiedliche Ausfalldefinitionen in den Rechtsräumen bestehen, in denen das Institut tätig ist, die Angemessenheit der vom Institut verwendeten Messgrößen und von deren Konservativitätsgrad;

d)

die Relevanz und Angemessenheit der Daten für die Risikopositionen, Produkte und das Risikoprofil des Instituts sowie die Ausfalldefinition, wenn bei der Quantifizierung von Risikoparametern externe Daten und institutsübergreifend in einem Pool zusammengefasste Daten verwendet werden;

e)

die Beschreibung der Anpassungen an den externen Daten oder institutsübergreifend in einem Pool zusammengefassten Daten, die das Institut vorgenommen hat, um den erforderlichen Grad an Übereinstimmung mit der internen Ausfalldefinition zu erreichen, wenn die externen Daten oder institutsübergreifend in einem Pool zusammengefassten Daten nicht im Einklang mit der internen Ausfalldefinition des Instituts stehen.

(3)   Die zuständigen Behörden wenden bei der Bewertung der institutsübergreifend in einem Pool zusammengefassten Daten, die für die Quantifizierung von Risikoparametern verwendet werden, zusätzlich zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 179 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die in den Absätzen 1 und 2 festgelegte Bewertungsmethoden an.