Aktualisiert 21/11/2024
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Artikel 41 - Allgemeines

Artikel 41

Allgemeines

(1)   Um zu bewerten, ob ein Institut die Anforderungen an die Quantifizierung der Risikoparameter erfüllt, überprüfen die zuständigen Behörden für die Zwecke von Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ob das Institut Folgendes erfüllt:

a)

die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen an Schätzungen durch das Institut nach Artikel 179 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gemäß den Artikeln 42, 43 und 44;

b)

die Einhaltung der besonderen Anforderungen an PD-Schätzungen durch das Institut nach Artikel 180 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gemäß den Artikeln 45 und 46;

c)

die Einhaltung der besonderen Anforderungen an eigene LGD-Schätzungen durch das Institut nach Artikel 181 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gemäß den Artikeln 47 bis 52;

d)

die Einhaltung der besonderen Anforderungen an eigene Umrechnungsfaktorschätzungen durch das Institut nach Artikel 182 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gemäß den Artikeln 53 bis 56;

e)

die Einhaltung der Anforderungen an die Bewertung der Auswirkungen von Garantien und Kreditderivaten durch das Institut nach Artikel 183 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gemäß Artikel 57;

f)

die Einhaltung der Anforderungen an angekaufte Forderungen durch das Institut nach Artikel 184 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gemäß Artikel 58.

(2)   Für die Zwecke der Überprüfung nach Absatz 1 wenden die zuständigen Behörden alle folgenden Methoden an:

a)

Überprüfung der einschlägigen internen Grundsätze des Instituts;

b)

Überprüfung der technischen Dokumentation des Instituts zur einschlägigen Schätzmethodik und zum einschlägigen Schätzverfahren durch das Institut;

c)

Überprüfung und Hinterfragung der einschlägigen Handbücher, Methoden und Verfahren für die einschlägigen Risikoparameterschätzungen;

d)

Überprüfung der einschlägigen Sitzungsprotokolle der internen Organe des Instituts, einschließlich des Leitungsorgans, des Modellausschusses oder anderer Ausschüsse;

e)

Überprüfung der Berichte über die Leistungsfähigkeit der Risikoparameter und der Empfehlungen der Stelle für die Kreditrisikoüberwachung, der Validierungsfunktion, der Innenrevision oder anderer für die Kontrolle zuständigen Stellen des Instituts;

f)

Bewertung der Fortschrittsberichte über die Bemühungen des Instituts zur Korrektur von Mängeln und zur Minderung von Risiken, die bei einschlägigen Prüfungen, Validierungen und der Überwachung festgestellt wurden;

g)

Einholung schriftlicher Erklärungen der zuständigen Mitarbeiter und der Geschäftsleitung des Instituts oder Befragung von diesen.

(3)   Für die Zwecke der Überprüfung nach Absatz 1 können die zuständigen Behörden auch jede der folgenden zusätzlichen Methoden anwenden:

a)

Anforderung der Vorlage zusätzlicher Unterlagen oder Analysen zur Begründung der Entscheidungen des Instituts zur Methodik und der erzielten Ergebnisse;

b)

Durchführung eigenen Schätzungen der Risikoparameter oder Nachbildung der Schätzungen des Instituts unter Verwendung der vom Institut übermittelten einschlägigen Daten;

c)

Anforderung und Analyse der Daten, die im Schätzverfahren verwendet wurden;

d)

Überprüfung der funktionalen Dokumentation der IT-Systeme, die für den Umfang der Bewertung relevant sind;

e)

Durchführung eigener Tests bezüglich der Daten des Instituts oder Aufforderung an das Institut, von den zuständigen Behörden vorgeschlagene Tests durchzuführen;

f)

Überprüfung sonstiger einschlägiger Dokumente des Instituts.