Artikel 41
Allgemeines
(1) Um zu bewerten, ob ein Institut die Anforderungen an die Quantifizierung der Risikoparameter erfüllt, überprüfen die zuständigen Behörden für die Zwecke von Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ob das Institut Folgendes erfüllt:
a) |
die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen an Schätzungen durch das Institut nach Artikel 179 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gemäß den Artikeln 42, 43 und 44; |
b) |
die Einhaltung der besonderen Anforderungen an PD-Schätzungen durch das Institut nach Artikel 180 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gemäß den Artikeln 45 und 46; |
c) |
die Einhaltung der besonderen Anforderungen an eigene LGD-Schätzungen durch das Institut nach Artikel 181 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gemäß den Artikeln 47 bis 52; |
d) |
die Einhaltung der besonderen Anforderungen an eigene Umrechnungsfaktorschätzungen durch das Institut nach Artikel 182 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gemäß den Artikeln 53 bis 56; |
e) |
die Einhaltung der Anforderungen an die Bewertung der Auswirkungen von Garantien und Kreditderivaten durch das Institut nach Artikel 183 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gemäß Artikel 57; |
f) |
die Einhaltung der Anforderungen an angekaufte Forderungen durch das Institut nach Artikel 184 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gemäß Artikel 58. |
(2) Für die Zwecke der Überprüfung nach Absatz 1 wenden die zuständigen Behörden alle folgenden Methoden an:
a) |
Überprüfung der einschlägigen internen Grundsätze des Instituts; |
b) |
Überprüfung der technischen Dokumentation des Instituts zur einschlägigen Schätzmethodik und zum einschlägigen Schätzverfahren durch das Institut; |
c) |
Überprüfung und Hinterfragung der einschlägigen Handbücher, Methoden und Verfahren für die einschlägigen Risikoparameterschätzungen; |
d) |
Überprüfung der einschlägigen Sitzungsprotokolle der internen Organe des Instituts, einschließlich des Leitungsorgans, des Modellausschusses oder anderer Ausschüsse; |
e) |
Überprüfung der Berichte über die Leistungsfähigkeit der Risikoparameter und der Empfehlungen der Stelle für die Kreditrisikoüberwachung, der Validierungsfunktion, der Innenrevision oder anderer für die Kontrolle zuständigen Stellen des Instituts; |
f) |
Bewertung der Fortschrittsberichte über die Bemühungen des Instituts zur Korrektur von Mängeln und zur Minderung von Risiken, die bei einschlägigen Prüfungen, Validierungen und der Überwachung festgestellt wurden; |
g) |
Einholung schriftlicher Erklärungen der zuständigen Mitarbeiter und der Geschäftsleitung des Instituts oder Befragung von diesen. |
(3) Für die Zwecke der Überprüfung nach Absatz 1 können die zuständigen Behörden auch jede der folgenden zusätzlichen Methoden anwenden:
a) |
Anforderung der Vorlage zusätzlicher Unterlagen oder Analysen zur Begründung der Entscheidungen des Instituts zur Methodik und der erzielten Ergebnisse; |
b) |
Durchführung eigenen Schätzungen der Risikoparameter oder Nachbildung der Schätzungen des Instituts unter Verwendung der vom Institut übermittelten einschlägigen Daten; |
c) |
Anforderung und Analyse der Daten, die im Schätzverfahren verwendet wurden; |
d) |
Überprüfung der funktionalen Dokumentation der IT-Systeme, die für den Umfang der Bewertung relevant sind; |
e) |
Durchführung eigener Tests bezüglich der Daten des Instituts oder Aufforderung an das Institut, von den zuständigen Behörden vorgeschlagene Tests durchzuführen; |
f) |
Überprüfung sonstiger einschlägiger Dokumente des Instituts. |