Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 77 - Angemessenheit der Daten

Artikel 77

Angemessenheit der Daten

Bei der Bewertung der Angemessenheit der Daten, die zur Darstellung der tatsächlichen Ertragsausschüttungen auf Beteiligungspositionen gemäß Artikel 186 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendet werden, überprüfen die zuständigen Behörden, ob:

a)

die Daten das Risikoprofil der spezifischen Beteiligungspositionen des Instituts wiedergeben;

b)

die Daten ausreichen, um statistisch zuverlässige Verlustschätzungen zu liefern, oder angemessen angepasst wurden, um realistische und konservative Modellergebnisse zu erzielen;

c)

die verwendeten Daten aus externen Quellen stammen oder — bei Verwendung interner Daten — von einer einschlägigen Kontrollfunktion des Instituts unabhängig überprüft werden;

d)

die Daten den längsten verfügbaren Zeitraum abdecken, um eine konservative Schätzung der potenziellen Verluste innerhalb eines relevanten langfristigen Markt- oder Konjunkturzyklus zu liefern, und insbesondere, ob sie den Zeitraum mit für das Portfolio des Instituts maßgeblichem Finanzstress einschließen;

e)

dann, wenn umgewandelte Quartalsdaten mit einem kürzeren Zeithorizont verwendet werden, das Umwandlungsverfahren durch empirische Daten auf der Basis eines wohl durchdachten und dokumentierten Ansatzes gestützt wird und konservativ und im Zeitverlauf einheitlich angewandt wird;

f)

der längste Zeithorizont gewählt wird, der die Schätzung des 99. Perzentils mit überschneidungsfreien Beobachtungen ermöglicht.