Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 6 - Allgemeines

Artikel 6

Allgemeines

(1)   Um zu beurteilen, ob ein Institut die Bedingungen für die Anwendung des IRB-Ansatzes gemäß Artikel 148 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Bedingungen für eine dauerhafte Teilanwendung gemäß Artikel 150 der genannten Verordnung erfüllt, überprüfen die zuständigen Behörden die folgenden beiden Bedingungen:

a)

ob der anfängliche Erfassungsbereich und der Plan für schrittweise Einführung des IRB-Ansatzes angemessen sind, nach Artikel 7;

b)

ob die Risikopositionsklassen, Risikopositionsarten oder Geschäftsbereiche, für die der Standardansatz angewandt wird, für eine dauerhafte Ausnahme vom IRB-Ansatz infrage kommen.

(2)   Für die Zwecke der Überprüfung nach Absatz 1 wenden die zuständigen Behörden alle folgenden Methoden an:

a)

Überprüfung des Plans des Instituts für die schrittweise Einführung des IRB-Ansatzes;

b)

Überprüfung der einschlägigen internen Grundsätze und Verfahren des Instituts, einschließlich der Berechnungsmethoden für den Anteil der Risikopositionen, der von der schrittweisen Einführung des IRB-Ansatzes und der dauerhaften Ausnahme vom IRB-Ansatz erfasst werden soll;

c)

Überprüfung der Aufgaben und Zuständigkeiten der an der Zuordnung einzelner Risikopositionen zum IRB-Ansatz oder zum Standardansatz beteiligten Stellen und Leitungsorgane;

d)

Überprüfung der einschlägigen Sitzungsprotokolle der internen Organe des Instituts, einschließlich des Leitungsorgans oder der Ausschüsse;

e)

Überprüfung der einschlägigen Feststellungen der Innenrevision oder anderer für die Kontrolle zuständigen Stellen des Instituts;

f)

Überprüfung der einschlägigen Fortschrittsberichte über die Bemühungen des Instituts zur Korrektur von Mängeln und zur Minderung von Risiken, die bei Prüfungen festgestellt wurden;

g)

Einholung schriftlicher Erklärungen der zuständigen Mitarbeiter und der Geschäftsleitung des Instituts oder Befragung von diesen.

(3)   Für die Zwecke der Überprüfung nach Absatz 1 können die zuständigen Behörden:

a)

die funktionale Dokumentation der IT-Systeme überprüfen, die im Prozess der Zuordnung einzelner Risikopositionen zum IRB-Ansatz oder zum Standardansatz verwendet werden;

b)

Stichproben untersuchen und Dokumente im Zusammenhang mit den Merkmalen der Schuldner und der Originierung und Beibehaltung der in die Stichprobe einbezogenen Risikopositionen überprüfen;

c)

sonstige einschlägige Dokumente des Instituts überprüfen.