Artikel 7
Schrittweise Einführung des IRB-Ansatzes
(1) Bei der Bewertung des anfänglichen Erfassungsbereichs und des Plans des Instituts für die schrittweise Einführung des IRB-Ansatzes gemäß Artikel 148 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überprüfen die zuständigen Behörden, ob:
a) |
der Plan für die schrittweise Einführung mindestens Folgendes umfasst:
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b) |
der Plan für die schrittweise Einführung alle Risikopositionen des Instituts und gegebenenfalls seines Mutterunternehmens sowie alle Risikopositionen der Tochterunternehmen des Instituts umfasst, es sei denn, die Risikopositionen werden nach Artikel 8 bewertet; |
c) |
die Umsetzung der Einführung gemäß Artikel 148 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geplant ist; |
d) |
das Institut, wenn ihm die Erlaubnis zur Anwendung des IRB-Ansatzes auf eine Risikopositionsklasse erteilt wurde, den IRB-Ansatz auf Beteiligungsrisikopositionen anwendet, ausgenommen in den in Artikel 148 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Fällen; |
e) |
die Abfolge und die Fristen für die Einführung des IRB-Ansatzes auf der Grundlage der tatsächlichen Fähigkeiten des Instituts festgelegt sind, unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit von Daten, Ratingsystemen und Erfahrungszeiträumen gemäß Artikel 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, und diese nicht selektiv zur Erreichung niedrigerer Eigenmittelanforderungen verwendet werden; |
f) |
die Abfolge der Einführung des IRB-Ansatzes sicherstellt, dass der Einführung für die Kreditrisikopositionen des Kerngeschäfts des Instituts Vorrang eingeräumt wird; |
g) |
für jede Art von Risikopositionen und Geschäftsbereichen eine feste Frist für die Einführung des IRB-Ansatzes festgelegt ist, die angesichts der Art und des Umfangs der Tätigkeiten des Instituts angemessen ist. |
(2) Die zuständigen Behörden bestimmen, ob die in Absatz 1 Buchstabe g genannte Frist angemessen ist, und stützen sich dabei auf Folgendes:
a) |
die Komplexität der Geschäfte des Instituts, einschließlich der Geschäfte des Mutterunternehmens und seiner Tochterunternehmen; |
b) |
die Anzahl der Geschäftsbereiche und Geschäftsfelder innerhalb des Instituts und gegebenenfalls seines Mutterunternehmens und seiner Tochterunternehmen; |
c) |
die Anzahl und Komplexität der Ratingsysteme, die von allen Geschäftsbereichen, die unter den Plan zur schrittweisen Einführung fallen, einzuführen sind; |
d) |
die Pläne zur Einführung von Ratingsystemen in Tochterunternehmen in Drittländern, in denen erhebliche rechtliche oder sonstige Probleme bei der Genehmigung von IRB-Modellen bestehen; |
e) |
die Verfügbarkeit genauer, geeigneter und vollständiger Zeitreihen; |
f) |
die operative Kapazität des Instituts zur Entwicklung und Einführung der Ratingsysteme; |
g) |
die Erfahrung des Instituts im Umgang mit bestimmten Arten von Risikopositionen. |
(3) Bei der Bewertung der Einhaltung des Plans für die schrittweise Einführung des IRB-Ansatzes durch das Institut, für den das Institut nach Artikel 148 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Erlaubnis der zuständigen Behörden erhalten hat, können die zuständigen Behörden Änderungen an der Abfolge und der Frist nur dann als angemessen betrachten, wenn eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) |
das Geschäftsumfeld hat sich erheblich geändert, insbesondere durch Änderungen der Strategie, durch Zusammenschlüsse und Veräußerungen; |
b) |
die einschlägigen aufsichtsrechtlichen Anforderungen haben sich erheblich geändert; |
c) |
wesentliche Schwachstellen in den Ratingsystemen wurden von der zuständigen Behörde, von der Innenrevision oder der Validierungsfunktion festgestellt; |
d) |
die in Absatz 2 genannten Elemente haben sich erheblich geändert oder eines der in Absatz 2 genannten Elemente wurde im genehmigten Plan zur schrittweisen Einführung des IRB-Ansatzes nicht angemessen berücksichtigt. |