Aktualisiert 21/11/2024
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Artikel 8 - Bedingungen für eine dauerhafte Teilanwendung

Artikel 8

Bedingungen für eine dauerhafte Teilanwendung

(1)   Bei der Bewertung, ob das Institut die Bedingungen für eine dauerhafte Teilanwendung des Standardansatzes in Bezug auf die Risikopositionen nach Artikel 150 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt, überprüfen die zuständigen Behörden, ob:

a)

die Verfügbarkeit externer Daten für repräsentative Gegenparteien vom Institut bewertet und berücksichtigt wird;

b)

die Kosten des Instituts für die Entwicklung eines Ratingsystems für die Gegenparteien in der einschlägigen Risikopositionsklasse bewertet werden, unter Berücksichtigung der Größe des Instituts sowie der Art und des Umfangs seiner Tätigkeiten;

c)

die operative Kapazität des Instituts zur Entwicklung und Einführung eines Ratingsystems bewertet wird, unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs der Tätigkeiten des Instituts.

(2)   Bei der Bewertung, ob das Institut die Bedingungen für die dauerhafte Teilanwendung des Standardansatzes in Bezug auf die Risikopositionen nach Artikel 150 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt, überprüfen die zuständigen Behörden, ob das Institut mindestens einen der folgenden Aspekte überprüft und berücksichtigt hat:

a)

dass die Risikopositionen, einschließlich der Zahl der getrennt verwalteten Portfolios und Geschäftsfelder, nicht hinreichend gleichartig sind, um die Entwicklung eines robusten und zuverlässigen Ratingsystems zu erlauben;

b)

dass der nach dem Standardansatz berechnete risikogewichtete Positionsbetrag deutlich höher ist als der nach dem IRB-Ansatz berechnete erwartete risikogewichtete Positionsbetrag;

c)

dass die Risikopositionen im Zusammenhang mit einem Geschäftsbereich oder einem Geschäftsfeld des Instituts stehen, der bzw. das aufgegeben werden soll;

d)

dass die Risikopositionen Portfolios umfassen, die einer anteilmäßigen Konsolidierung von teilweise im Eigentum stehenden Tochterunternehmen gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen.

(3)   Bei der Bewertung, ob das Institut die Bedingungen für die dauerhafte Teilanwendung des Standardansatzes erfüllt, überprüfen die zuständigen Behörden, ob das Institut die Einhaltung der Anforderungen des Artikels 150 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 regelmäßig überwacht.