Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 9 - Allgemeines

Artikel 9

Allgemeines

(1)   Bei der Bewertung, ob ein Institut die Anforderungen an die interne Unternehmensführung, einschließlich der Anforderungen an die Geschäftsleitung und das Leitungsorgan, die interne Berichterstattung, die Kreditrisikoüberwachung und die Innenrevision, die Überwachung und Validierung, erfüllt, überprüfen die zuständigen Behörden alle folgenden Punkte:

a)

die Solidität der Regelungen, Verfahren und Mechanismen der Validierung der Ratingsysteme eines Instituts und die Eignung der für die Durchführung der Validierung verantwortlichen Mitarbeiter (im Folgenden „Validierungsfunktion“) gemäß Artikel 144 Absatz 1 Buchstaben c und f, Artikel 174 Buchstabe d und den Artikeln 185 und 188 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf:

i)

die Unabhängigkeit der Validierungsfunktion gemäß Artikel 10;

ii)

die Vollständigkeit und Häufigkeit der Anwendung des Validierungsprozesses gemäß Artikel 11;

iii)

die Angemessenheit der Methoden und Verfahren der Validierungsfunktion gemäß Artikel 12;

iv)

die Solidität des Berichterstattungsprozesses und des Prozesses zur Umsetzung der Schlussfolgerungen, Feststellungen und Empfehlungen aus der Validierung gemäß Artikel 13;

b)

die interne Unternehmensführung und Überwachung des Instituts, einschließlich der Stelle für die Kreditrisikoüberwachung und der Innenrevision des Instituts gemäß den Artikeln 189, 190 und 191 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf Folgendes:

i)

die Rolle der Geschäftsleitung und des Leitungsorgans gemäß Artikel 14;

ii)

die Managementberichterstattung gemäß Artikel 15;

iii)

die Stelle für die Kreditrisikoüberwachung gemäß Artikel 16;

iv)

die Innenrevision gemäß Artikel 17.

(2)   Für die Zwecke der Überprüfung nach Absatz 1 wenden die zuständigen Behörden alle folgenden Methoden an:

a)

Überprüfung der einschlägigen internen Grundsätze und Verfahren des Instituts;

b)

Überprüfung der einschlägigen Sitzungsprotokolle der internen Organe des Instituts, einschließlich des Leitungsorgans oder der Ausschüsse;

c)

Überprüfung der einschlägigen Berichte zu den Ratingsystemen sowie aller Schlussfolgerungen und Entscheidungen, die auf der Grundlage dieser Berichte getroffen wurden;

d)

Überprüfung der einschlägigen Berichte über die Tätigkeiten der Kreditrisikoüberwachung, der Innenrevision, der Überwachung und der Validierungsfunktion, die von den für jede dieser Stellen verantwortlichen Mitarbeitern oder von anderen für die Kontrolle zuständigen Stellen des Instituts erstellt wurden, sowie der Schlussfolgerungen, Feststellungen und Empfehlungen dieser Stellen;

e)

Einholung schriftlicher Erklärungen der zuständigen Mitarbeiter und der Geschäftsleitung des Instituts oder Befragung von diesen.

(3)   Bei der Bewertung der Validierungsfunktion wenden die zuständigen Behörden zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Methoden alle folgenden Methoden an:

a)

Überprüfung der Aufgaben und Zuständigkeiten aller Mitarbeiter, die an der Validierungsfunktion beteiligt sind;

b)

Überprüfung der Angemessenheit und Eignung des jährlichen Arbeitsplans für die Validierung;

c)

Überprüfung der Validierungshandbücher, die von der Validierungsfunktion verwendet werden;

d)

Überprüfung des Verfahrens der Einstufung der Feststellungen und der einschlägigen Empfehlungen entsprechend ihrer Wesentlichkeit;

e)

Überprüfung der Konsistenz der Schlussfolgerungen, Feststellungen und Empfehlungen der Validierungsfunktion;

f)

Überprüfung der Rolle der Validierungsfunktion im internen Genehmigungsverfahren für Ratingsysteme und alle zugehörigen Änderungen;

g)

Überprüfung des Aktionsplans für jede einschlägige Empfehlung auch im Hinblick auf die Folgemaßnahmen gemäß der Genehmigung durch die zuständige Führungsebene.

(4)   Bei der Bewertung der Stelle für die Kreditrisikoüberwachung im Sinne des Artikels 144 Absatz 1 Buchstabe c und des Artikels 190 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wenden die zuständigen Behörden zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Anforderungen alle folgenden Methoden an:

a)

Überprüfung der Aufgaben und Zuständigkeiten aller einschlägigen Mitarbeiter und Führungskräfte der Stelle für die Kreditrisikoüberwachung;

b)

Überprüfung der einschlägigen Berichte, die von der Stelle für die Kreditrisikoüberwachung und der Geschäftsleitung, dem Leitungsorgan oder dem dafür benannten Ausschuss vorgelegt werden.

(5)   Bei der Bewertung der Innenrevision oder einer anderen vergleichbaren unabhängigen Revisionsstelle im Sinne des Artikels 191 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wenden die zuständigen Behörden zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Anforderungen alle folgenden Methoden an:

a)

Überprüfung der Aufgaben und Zuständigkeiten aller einschlägigen Mitarbeiter, die an der Innenrevision beteiligt sind;

b)

Überprüfung der Angemessenheit und Eignung des jährlichen Arbeitsplans der Innenrevision;

c)

Überprüfung der einschlägigen Prüfungshandbücher und Arbeitsprogramme und der Feststellungen und Empfehlungen in den einschlägigen Prüfberichten;

d)

Überprüfung des Aktionsplans für jede einschlägige Empfehlung auch im Hinblick auf die Folgemaßnahmen gemäß der Genehmigung durch die zuständige Führungsebene.

(6)   Zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Methoden können die zuständigen Behörden andere einschlägige Dokumente des Instituts für die Zwecke der Überprüfung nach Absatz 1 prüfen.