Aktualisiert 21/11/2024
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Artikel 10 - Unabhängigkeit der Validierungsfunktion

Artikel 10

Unabhängigkeit der Validierungsfunktion

(1)   Bei der Bewertung der Unabhängigkeit der Validierungsfunktion für die Zwecke von Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 174 Buchstabe d, Artikel 185 und Artikel 188 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überprüfen die zuständigen Behörden, ob die für die Validierung zuständige Stelle oder, wenn es keine eigene Stelle gibt, die nur für die Validierung zuständig ist, das Personal, das die Validierungsfunktion ausübt, alle folgenden Punkte erfüllt:

a)

die Validierungsfunktion ist unabhängig von den Personal- und Managementfunktionen, die für die Originierung und Verlängerung von Positionen und für die Gestaltung oder Entwicklung des Modells verantwortlich sind;

b)

das Personal, das die Validierungsfunktion wahrnimmt, ist weder das für die Gestaltung und Entwicklung des Ratingsystems verantwortliche Personal noch das für die Stelle für die Kreditrisikokontrollüberwachung zuständige Personal;

c)

die Validierungsfunktion ist unmittelbar der Geschäftsleitung unterstellt.

(2)   Ist die für die Validierungsfunktion zuständige Stelle organisatorisch von der Stelle für die Kreditrisikoüberwachung getrennt und ist jede dieser Stellen unterschiedlichen Mitgliedern der Geschäftsleitung unterstellt, so überprüfen die zuständigen Behörden für die Zwecke von Absatz 1 die folgenden beiden Bedingungen:

a)

die Validierungsfunktion verfügt über ausreichende Ressourcen, darunter erfahrenes und qualifiziertes Personal, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben;

b)

die Vergütung der Mitarbeiter und Führungskräfte, die für die Validierungsfunktion verantwortlich sind, ist nicht an die von der Kreditrisikoüberwachung oder der Originierung und Verlängerung von Positionen geleisteten Aufgaben gebunden.

(3)   Ist die für die Validierungsfunktion zuständige Stelle organisatorisch von der Stelle für die Kreditrisikoüberwachung getrennt und sind beide Stellen demselben Mitglied der Geschäftsleitung unterstellt, so überprüfen die zuständigen Behörden für die Zwecke von Absatz 1 alle folgenden Punkte:

a)

dass die Validierungsfunktion über ausreichende Ressourcen, darunter erfahrenes und qualifiziertes Personal, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügt;

b)

dass die Vergütung der Mitarbeiter und Führungskräfte, die für die Validierungsfunktion verantwortlich sind, nicht an die im Zusammenhang mit der Kreditrisikoüberwachung oder der Originierung und Verlängerung von Positionen geleisteten Aufgaben gebunden ist;

c)

dass ein Entscheidungsprozess vorhanden ist, mit dem sichergestellt wird, dass die Schlussfolgerungen, Feststellungen und Empfehlungen der Validierungsfunktion von der Geschäftsleitung des Instituts angemessen berücksichtigt werden;

d)

dass keine ungebührliche Einflussnahme auf die Schlussfolgerungen, Feststellungen und Empfehlungen der Validierungsfunktion ausgeübt wird;

e)

dass alle erforderlichen Korrekturmaßnahmen aufgrund der Schlussfolgerungen, Feststellungen und Empfehlungen der Validierungsfunktion zeitnah beschlossen und umgesetzt werden;

f)

dass die Innenrevision regelmäßig die Erfüllung der unter den Buchstaben a bis e genannten Bedingungen bewertet.

(4)   Für die Zwecke von Absatz 1 überprüfen die zuständigen Behörden in Fällen, in denen keine eigenständige für die Validierungsfunktion zuständige Stelle besteht, alle folgenden Punkte:

a)

dass die Validierungsfunktion über ausreichende Ressourcen, darunter erfahrenes und qualifiziertes Personal, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügt;

b)

dass die Vergütung der Mitarbeiter und Führungskräfte, die für die Validierungsfunktion verantwortlich sind, nicht an die im Zusammenhang mit der Kreditrisikoüberwachung oder der Originierung und Verlängerung von Positionen geleisteten Aufgaben gebunden ist;

c)

dass ein Entscheidungsprozess vorhanden ist, mit dem sichergestellt wird, dass die Schlussfolgerungen, Feststellungen und Empfehlungen der Validierungsfunktion von der Geschäftsleitung des Instituts angemessen berücksichtigt werden;

d)

dass keine ungebührliche Einflussnahme auf die Schlussfolgerungen, Feststellungen und Empfehlungen der Validierungsfunktion ausgeübt wird;

e)

dass alle erforderlichen Korrekturmaßnahmen aufgrund der Schlussfolgerungen, Feststellungen und Empfehlungen der Validierungsfunktion zeitnah beschlossen und umgesetzt werden;

f)

dass die Innenrevision regelmäßig die Erfüllung der unter den Buchstaben a bis e genannten Bedingungen bewertet;

g)

dass eine wirksame Trennung zwischen dem Personal, das die Validierungsfunktion ausübt, und dem Personal, das die anderen Aufgaben ausführt, besteht;

h)

dass das Institut kein weltweit tätiges oder sonstiges systemrelevantes Institut im Sinne des Artikels 131 der Richtlinie 2013/36/EU ist.

(5)   Bei der Bewertung der Unabhängigkeit der Validierungsfunktion beurteilen die zuständigen Behörden auch, ob die vom Institut in Bezug auf die Organisation der Validierungsfunktion getroffene Wahl gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität des Instituts und der Komplexität der mit seinem Geschäftsmodell verbundenen Risiken angemessen ist.