Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 11 - Vollständigkeit und Häufigkeit des Validierungsprozesses

Artikel 11

Vollständigkeit und Häufigkeit des Validierungsprozesses

(1)   Bei der Bewertung der Vollständigkeit der Validierungsfunktion für die Zwecke der Anforderungen von Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 174 Buchstabe d, Artikel 185 und Artikel 188 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überprüfen die zuständigen Behörden, ob:

a)

das Institut einen vollständigen Validierungsprozess für alle Ratingsysteme festgelegt und dokumentiert hat;

b)

das Institut den Validierungsprozess nach Buchstabe a in angemessener Häufigkeit durchführt.

(2)   Bei der Bewertung der Vollständigkeit des Validierungsprozesses gemäß Absatz 1 Buchstabe a überprüfen die zuständigen Behörden, ob die Validierungsfunktion:

a)

alle Aspekte der Beschreibung der internen Ratings und Risikoparameter kritisch überprüft, einschließlich der Verfahren für die Datenerhebung und -bereinigung, der Wahl der Methodik und der Modellstruktur sowie des Prozesses der Auswahl der Variablen;

b)

überprüft, ob die Implementierung interner Ratings und Risikoparameter in den IT-Systemen angemessen ist und ob die Stufen- und Pooldefinitionen in allen Abteilungen und geografischen Gebieten durchgängig angewandt werden;

c)

die Leistungsfähigkeit der Ratingsysteme überprüft, wobei zumindest die Risikodifferenzierung und -quantifizierung sowie die Stabilität der internen Ratings und Risikoparameter und der Modellspezifikationen berücksichtigt werden;

d)

alle Änderungen im Zusammenhang mit internen Ratings und Risikoparametern sowie deren Wesentlichkeit im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 529/2014 überprüft und ihre eigenen Schlussfolgerungen, Feststellungen und Empfehlungen konsequent weiterverfolgt.

(3)   Bei der Bewertung, ob die Häufigkeit des Validierungsprozesses gemäß Absatz 1 Buchstabe b angemessen ist, überprüfen die zuständigen Behörden, ob der Validierungsprozess für alle Ratingsysteme des Instituts regelmäßig anhand eines jährlichen Arbeitsplans durchgeführt wird und ob:

a)

für alle Ratingsysteme die in Artikel 185 Buchstabe b und Artikel 188 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgeschriebenen Verfahren (im Folgenden „Rückvergleiche“) mindestens einmal jährlich durchgeführt werden;

b)

für die Ratingsysteme, die wesentliche Arten von Risikopositionen abdecken, die Überprüfung der Leistungsfähigkeit der Ratingsysteme gemäß Absatz 2 Buchstabe c mindestens einmal jährlich erfolgt.

(4)   Beantragt ein Institut die Erlaubnis zur Verwendung der internen Ratings und Risikoparameter eines Ratingsystems oder die Erlaubnis für wesentliche Änderungen an internen Ratings und Risikoparametern eines Ratingsystems, so überprüfen die zuständigen Behörden, ob das Institut die Validierung nach Absatz 2 Buchstaben a, b und c durchführt, bevor das Ratingsystem für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen und für das interne Risikomanagement verwendet wird.