Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 12 - Angemessenheit der Methoden und Verfahren der Validierungsfunktion

Artikel 12

Angemessenheit der Methoden und Verfahren der Validierungsfunktion

Bei der Bewertung der Angemessenheit der Validierungsmethoden und -verfahren für die Zwecke der Anforderungen von Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 174 Buchstabe d, Artikel 185 und Artikel 188 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überprüfen die zuständigen Behörden, ob diese Methoden und Verfahren eine kohärente und aussagekräftige Bewertung der Leistungsfähigkeit der internen Rating- und Risikoschätzungssysteme ermöglichen, und überprüfen, ob:

a)

die Validierungsmethoden und -verfahren für die Bewertung der Genauigkeit und Konsistenz des Ratingsystems geeignet sind;

b)

die Validierungsmethoden und -verfahren der Art, dem Grad der Komplexität und dem Anwendungsbereich der Ratingsysteme und der Datenverfügbarkeit des Instituts angemessen sind;

c)

in den Validierungsmethoden und -verfahren die Ziele, Standards und Beschränkungen der Validierung klar spezifiziert sind, eine Beschreibung aller Validierungstests, Datensätze und Datenbereinigungsverfahren darin enthalten ist, Datenquellen und Referenzzeiträume darin bestimmt und feste Zielvorgaben und Toleranzen für bestimmte Parameter für die erstmalige bzw. regelmäßige Validierung festlegt werden;

d)

die angewandten Validierungsmethoden und insbesondere die durchgeführten Tests, der für die Validierung verwendete Referenzdatensatz und die entsprechende Datenbereinigung im Zeitverlauf einheitlich angewandt werden;

e)

die Validierungsmethoden Rückvergleiche und Referenzwerte gemäß Artikel 185 Buchstabe c und Artikel 188 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 umfassen;

f)

die Validierungsmethoden der Art und Weise Rechnung tragen, in der Konjunkturzyklen und die zugehörigen systematischen Schwankungen der Ausfallerfahrung in den internen Ratings und Risikoparametern berücksichtigt werden, insbesondere hinsichtlich der PD-Schätzung.