Artikel 81
Angemessenheit der Zuordnung von Risikopositionen zum auf internen Modellen basierenden Ansatz
Bei der Bewertung der Angemessenheit der Zuordnung jeder Risikoposition im Anwendungsbereich eines Ansatzes für Beteiligungspositionen zum auf internen Modellen basierenden Ansatz gemäß Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beurteilen die zuständigen Behörden die Definitionen, Verfahren und Kriterien für die Zuordnung oder Überprüfung der Zuordnung.