Artikel 28
Solidität und Wirksamkeit des Prozesses zur Feststellung des Ausfalls eines Schuldners
(1) Bei der Bewertung der Solidität und Wirksamkeit des Prozesses zur Feststellung des Ausfalls eines Schuldners gemäß Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überprüfen die zuständigen Behörden Folgendes:
a) |
ob angemessene Verfahren und Mechanismen vorhanden sind, um sicherzustellen, dass alle Ausfälle rechtzeitig erkannt werden und insbesondere die Erfassung und Aktualisierung maßgeblicher Informationen wirksam und hinreichend häufig erfolgt; |
b) |
ob Tests durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass Ausfälle durch das IT-System korrekt erkannt werden, wenn die Feststellung eines Schuldnerausfalls auf automatischen Prozessen beruht; |
c) |
für die Zwecke der Feststellung des Ausfalls eines Schuldners auf der Grundlage individueller Beurteilung ob die Kriterien für die Beurteilung der Schuldner und die Ausfallauslöser in der internen Dokumentation hinreichend detailliert dargelegt sind, um sicherzustellen, dass alle an der Feststellung des Ausfalls beteiligten Mitarbeiter solche Ausfälle konsistent feststellen; |
d) |
wenn das Institut die Ausfalldefinition auf Schuldnerebene anwendet, ob angemessene Verfahren und Mechanismen vorhanden sind, um sicherzustellen, dass alle Risikopositionen gegenüber einem Schuldner nach Feststellung des Ausfalls dieses Schuldners in allen einschlägigen Systemen, Geschäftsfeldern und an allen geografischen Standorten innerhalb des Instituts und seiner Tochterunternehmen sowie gegebenenfalls innerhalb seines Mutterunternehmens und dessen Tochterunternehmen als ausgefallen registriert werden; |
e) |
wenn sich die Zuweisung des Ausfallstatus zu allen Risikopositionen eines Schuldners gemäß Buchstabe d nach dem Ausfall einer oder mehrerer Risikopositionen des Schuldners verzögert, ob diese Verzögerung nicht zu Fehlern oder Unstimmigkeiten beim Risikomanagement, bei der Risikoberichterstattung, der Berechnung der Eigenmittelanforderungen oder der Verwendung von Daten bei der Risikoquantifizierung führt. |
(2) Für die Zwecke der Überprüfung nach Absatz 1 bewerten die zuständigen Behörden die Anwendung der in der Ausfalldefinition gemäß Artikel 178 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Erheblichkeitsschwelle sowie die Übereinstimmung dieser Schwelle mit der von den zuständigen Behörden gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2018/171 festgelegten Erheblichkeitsschwelle für überfällige Verbindlichkeiten und überprüfen Folgendes:
a) |
ob angemessene Verfahren und Mechanismen vorhanden sind, um sicherzustellen, dass der Ausfallstatus gemäß Artikel 178 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf der Grundlage der Bewertung nach Artikel 178 Absatz 2 Buchstabe d der genannten Verordnung zugewiesen wird und die durch die zuständigen Behörden festgelegte Erheblichkeitsschwelle für überfällige Verbindlichkeiten gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2018/171 eingehalten wird; |
b) |
ob der Prozess der Zählung von Verzugstagen im Einklang mit den vertraglichen oder rechtlichen Pflichten des Schuldners steht, Teilzahlungen angemessen widerspiegelt und durchgängig angewandt wird. |
(3) Im Fall von Risikopositionen des Mengengeschäfts überprüfen die zuständigen Behörden zusätzlich der Prüfung nach Absatz 1 und der Bewertung nach Absatz 2 Folgendes:
a) |
ob das Institut über klare Grundsätze für die Anwendung der Ausfalldefinition für Risikopositionen des Mengengeschäfts entweder auf Ebene des Schuldners oder auf Ebene der einzelnen Kreditfazilität verfügt; |
b) |
ob die unter Buchstabe a genannten Grundsätze im Einklang mit dem Risikomanagement des Instituts stehen und einheitlich angewandt werden; |
c) |
ob, wenn das Institut die Ausfalldefinition auf Ebene der einzelnen Kreditfazilität anwendet:
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