Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 27 - Auslöser für die Feststellung des Ausfalls eines Schuldners

Artikel 27

Auslöser für die Feststellung des Ausfalls eines Schuldners

(1)   Bei der Bewertung der detaillierten Beschreibung und praktischen Anwendung der Auslöser für die Feststellung des Ausfalls eines Schuldners, die das Institut anwendet, und ob diese Artikel 178 Absätze 1 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) 2018/171 erfüllen, überprüfen die zuständigen Behörden Folgendes:

a)

Es sind angemessene Grundsätze für die Zählung von Verzugstagen, auch für das Zurücksetzen („Re-ageing“) der Kreditfazilitäten, für die Gewährung von Verlängerungen, Änderungen oder Zahlungsaufschüben, Erneuerungen und die Verrechnung bestehender Konten vorhanden.

b)

Die vom Institut angewandte Ausfalldefinition umfasst zumindest alle Ausfallauslöser gemäß Artikel 178 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

c)

Verwendet ein Institut in seinen einzelnen Rechtsträgern mehr als eine Ausfalldefinition, so ist der Anwendungsbereich jeder Ausfalldefinition eindeutig festgelegt und die Unterschiede zwischen den Definitionen sind gerechtfertigt.

(2)   Für die Zwecke der Überprüfung nach Absatz 1 bewerten die zuständigen Behörden, ob die Ausfalldefinition in der Praxis umgesetzt und hinreichend detailliert ist, sodass sie von allen Mitarbeitern für alle Arten von Risikopositionen einheitlich angewandt werden kann, und ob alle folgenden möglichen Hinweise auf eine Unwahrscheinlichkeit der Zahlung ausreichend präzisiert sind:

a)

der Status „Verzicht auf die laufende Belastung von Zinsen“;

b)

Ereignisse, die spezifische Kreditrisikoanpassungen aufgrund einer deutlichen Verschlechterung der Bonität darstellen;

c)

Veräußerungen von Verbindlichkeiten, die einen bedeutenden bonitätsbedingten wirtschaftlichen Verlust darstellen;

d)

Ereignisse, die eine krisenbedingte Restrukturierung darstellen;

e)

Ereignisse, die einen einer Insolvenz vergleichbaren Schutz darstellen;

f)

sonstige Hinweise auf eine Unwahrscheinlichkeit der Zahlung.

(3)   Die zuständigen Behörden überprüfen, ob durch die Grundsätze und Verfahren sichergestellt wird, dass Schuldner nicht als „nicht ausgefallen“ eingestuft werden, wenn einer der Ausfallauslöser gegeben ist.