Artikel 53
Dauer des historischen Beobachtungszeitraums
Bei der Bewertung der Dauer des für Umrechnungsfaktorschätzungen herangezogenen Zeitraums nach Artikel 182 Absatz 2 und Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach der Delegierten Verordnung (EU) 2017/72 („historischer Beobachtungszeitraum“) überprüfen die zuständigen Behörden, ob:
a) |
die Dauer des historischen Beobachtungszeitraums wenigstens der geforderten Mindestdauer nach Artikel 182 Absatz 2 und Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gegebenenfalls nach der Delegierten Verordnung (EU) 2017/72 entspricht; |
b) |
dann, wenn der verfügbare Beobachtungszeitraum länger als der für eine Datenquelle vorgeschriebene Mindestzeitraum nach Artikel 182 Absatz 2 und Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist und die daraus gewonnenen Daten für die Umrechnungsfaktorschätzungen relevant sind, die Informationen für diesen längeren Zeitraum verwendet werden; |
c) |
bei Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, bei denen das Institut nicht allen verwendeten historischen Daten dieselbe Bedeutung beimisst, dies durch eine bessere Vorhersage der Inanspruchnahme von Verpflichtungen gerechtfertigt ist und ob ein auf einen bestimmten Zeitraum angewandtes Nullgewicht bzw. ein sehr geringes Gewicht entweder hinreichend begründet ist oder zu vorsichtigeren Schätzungen führt. |