Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 49 - Behandlung mehrfacher Ausfälle

Artikel 49

Behandlung mehrfacher Ausfälle

Hinsichtlich der Behandlung von Schuldnern, die in einem vom Institut festgelegten begrenzten Zeitraum mehrmals ausgefallen und wieder gesundet sind („mehrfache Ausfälle“), bewerten die zuständigen Behörden die Angemessenheit der vom Institut angewandten Methoden und überprüfen, ob:

a)

explizite Bedingungen dafür festgelegt sind, dass eine Fazilität als wieder zurück im Status „nicht ausgefallen“ betrachtet wird;

b)

mehrfache Ausfälle, die innerhalb eines vom Institut festgelegten Zeitraums festgestellt wurden, für die Zwecke der LGD-Schätzung als einziger Ausfall betrachtet werden, wobei das Ausfalldatum des ersten beobachteten Ausfalls als maßgebliches Ausfalldatum zugrunde gelegt wird und der Verwertungsprozess von diesem Datum an bis zum Ende des Verwertungsprozesses nach dem letzten festgestellten Ausfall in diesem Zeitraum betrachtet wird;

c)

die Länge des Zeitraums, in dem mehrere Ausfälle als ein einziges Ausfallereignis betrachtet werden, unter Berücksichtigung der internen Grundsätze des Instituts und der Analyse der Ausfallerfahrungswerte bestimmt wird;

d)

die für die Zwecke der PD-Schätzung und der Umrechnungsfaktorschätzung verwendeten Ausfälle in kohärenter Weise wie Ausfälle behandelt werden, die für die LGD-Schätzung verwendet werden.