Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 47 - Dauer des historischen Beobachtungszeitraums

Artikel 47

Dauer des historischen Beobachtungszeitraums

Bei der Bewertung der Dauer des für die LGD-Schätzung herangezogenen Zeitraums nach Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe j und Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie nach der Delegierten Verordnung (EU) 2017/72 („historischer Beobachtungszeitraum“) überprüfen die zuständigen Behörden, ob:

a)

die Dauer des historischen Beobachtungszeitraums wenigstens der Mindestdauer gemäß den Anforderungen nach Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe j und Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gegebenenfalls nach der Delegierten Verordnung (EU) 2017/72 entspricht;

b)

dann, wenn der verfügbare historische Beobachtungszeitraum länger als der für eine Datenquelle vorgeschriebene Mindestzeitraum gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe j und Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist und die daraus gewonnenen Daten für die LGD-Schätzung relevant sind, die Informationen für diesen längeren Zeitraum verwendet werden;

c)

bei Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, bei denen das Institut nicht allen verwendeten historischen Daten dieselbe Bedeutung beimisst, dies durch eine bessere Vorhersage der Verlustquoten gerechtfertigt ist und ob ein auf einen bestimmten Zeitraum angewandtes Nullgewicht bzw. ein sehr geringes Gewicht entweder hinreichend begründet ist oder zu vorsichtigeren Schätzungen führt.