Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 82 - Angemessenheit der Validierungsfunktion

Artikel 82

Angemessenheit der Validierungsfunktion

Bei der Bewertung der Angemessenheit der Validierungsfunktion hinsichtlich der Anforderungen von Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 188 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wenden die zuständigen Behörden die Artikel 10 bis 13 an und überprüfen, ob:

a)

das Institut das erste Perzentil der tatsächlichen Eigenkapitalrenditen mindestens vierteljährlich mit den Modellschätzungen vergleicht;

b)

bei dem Vergleich gemäß Buchstabe a ein Beobachtungszeitraum von mindestens einem Jahr und ein Zeithorizont verwendet wird, der die Berechnung des ersten Perzentils auf der Grundlage überschneidungsfreier Beobachtungen erlaubt;

c)

dann, wenn der Prozentsatz der Beobachtungen unterhalb des geschätzten ersten Perzentils der Eigenkapitalrenditen mehr als 1 % beträgt, dies angemessen begründet wird und das Institut entsprechende Abhilfemaßnahmen ergreift.