Artikel 82
Angemessenheit der Validierungsfunktion
Bei der Bewertung der Angemessenheit der Validierungsfunktion hinsichtlich der Anforderungen von Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 188 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wenden die zuständigen Behörden die Artikel 10 bis 13 an und überprüfen, ob:
a) |
das Institut das erste Perzentil der tatsächlichen Eigenkapitalrenditen mindestens vierteljährlich mit den Modellschätzungen vergleicht; |
b) |
bei dem Vergleich gemäß Buchstabe a ein Beobachtungszeitraum von mindestens einem Jahr und ein Zeithorizont verwendet wird, der die Berechnung des ersten Perzentils auf der Grundlage überschneidungsfreier Beobachtungen erlaubt; |
c) |
dann, wenn der Prozentsatz der Beobachtungen unterhalb des geschätzten ersten Perzentils der Eigenkapitalrenditen mehr als 1 % beträgt, dies angemessen begründet wird und das Institut entsprechende Abhilfemaßnahmen ergreift. |