Artikel 50
Verwendung von einem Konjunkturabschwung angemessenen LGD-Schätzungen
Bei der Bewertung, ob die Anforderung für die Verwendung von einem Konjunkturabschwung angemessenen LGD-Schätzungen nach Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt ist, überprüfen die zuständigen Behörden, ob:
a) |
das Institut einem Konjunkturabschwung angemessene LGD-Schätzungen verwendet, wenn diese konservativer sind als der langfristige Durchschnitt; |
b) |
das Institut sowohl langfristige Durchschnittswerte als auch einem Konjunkturabschwung angemessene LGD-Schätzungen bereitstellt, um seine Entscheidungen zu rechtfertigen; |
c) |
das Institut ein strenges und gut dokumentiertes Verfahren zur Ermittlung eines Konjunkturabschwungs und zur Bewertung von dessen Auswirkungen auf die Erlösquoten sowie zur Erstellung von einem Konjunkturabschwung angemessenen LGD-Schätzungen anwendet; |
d) |
das Institut in den LGD-Schätzungen etwaige nachteilige Abhängigkeiten berücksichtigt, die zwischen ausgewählten Wirtschaftsindikatoren einerseits und den Erlösquoten andererseits festgestellt wurden. |