Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 50 - Verwendung von einem Konjunkturabschwung angemessenen LGD-Schätzungen

Artikel 50

Verwendung von einem Konjunkturabschwung angemessenen LGD-Schätzungen

Bei der Bewertung, ob die Anforderung für die Verwendung von einem Konjunkturabschwung angemessenen LGD-Schätzungen nach Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt ist, überprüfen die zuständigen Behörden, ob:

a)

das Institut einem Konjunkturabschwung angemessene LGD-Schätzungen verwendet, wenn diese konservativer sind als der langfristige Durchschnitt;

b)

das Institut sowohl langfristige Durchschnittswerte als auch einem Konjunkturabschwung angemessene LGD-Schätzungen bereitstellt, um seine Entscheidungen zu rechtfertigen;

c)

das Institut ein strenges und gut dokumentiertes Verfahren zur Ermittlung eines Konjunkturabschwungs und zur Bewertung von dessen Auswirkungen auf die Erlösquoten sowie zur Erstellung von einem Konjunkturabschwung angemessenen LGD-Schätzungen anwendet;

d)

das Institut in den LGD-Schätzungen etwaige nachteilige Abhängigkeiten berücksichtigt, die zwischen ausgewählten Wirtschaftsindikatoren einerseits und den Erlösquoten andererseits festgestellt wurden.