Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 61 - Abfolge der Zuordnung

Artikel 61

Abfolge der Zuordnung

Um zu bewerten, ob das Institut Risikopositionen Risikopositionsklassen im Einklang mit Artikel 147 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zuordnet, überprüfen die zuständigen Behörden, ob die Zuordnung in folgender Abfolge vorgenommen wird:

a)

als Erstes werden Risikopositionen, die als Beteiligungspositionen, als Positionen, die Verbriefungspositionen darstellen, und als Spezialfinanzierungspositionen eingestuft werden können, gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 jenen Klassen zugeordnet;

b)

als Zweites werden Risikopositionen, die nicht gemäß Buchstabe a zugeordnet wurden und in die Klassen für Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken, Risikopositionen gegenüber Instituten, Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten oder Risikopositionen aus dem Mengengeschäft eingestuft werden können, gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstaben a, b, c und d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 jenen Klassen zugeordnet;

c)

als Drittes werden alle nicht gemäß den Buchstaben a oder b zugeordneten Positionen der Klasse der Risikopositionen gegenüber Unternehmen nach Artikel 147 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeordnet.