Aktualisiert 21/11/2024
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Artikel 63 - Allgemeines

Artikel 63

Allgemeines

(1)   Zur Bewertung der Solidität des Stresstests, den ein Institut zur Beurteilung der Angemessenheit der Eigenmittelausstattung gemäß Artikel 177 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durchführt, überprüfen die zuständigen Behörden alle folgenden Punkte:

a)

die Angemessenheit der bei der Ausarbeitung der Stresstests angewandten Methoden gemäß Artikel 64;

b)

die Solidität der Organisation des Stresstest-Verfahrens gemäß Artikel 65;

c)

die Einbeziehung der Stresstests in das Risiko- und Kapitalmanagement gemäß Artikel 66.

(2)   Für die Zwecke der Bewertung nach Absatz 1 wenden die zuständigen Behörden alle folgenden Methoden an:

a)

Überprüfung der internen Grundsätze, Methoden und Verfahren des Instituts für die Ausarbeitung und Durchführung des Stresstests;

b)

Überprüfung der Ergebnisse des Stresstests für das Institut;

c)

Überprüfung der Aufgaben und Zuständigkeiten der an der Ausarbeitung, Genehmigung und Durchführung des Stresstests beteiligten Stellen und Leitungsorgane;

d)

Überprüfung der einschlägigen Sitzungsprotokolle der internen Organe des Instituts, einschließlich des Leitungsorgans oder der Ausschüsse;

e)

Überprüfung der einschlägigen Feststellungen der Innenrevision oder anderer für die Kontrolle zuständigen Stellen des Instituts;

f)

Überprüfung der Fortschrittsberichte über die Bemühungen des Instituts zur Korrektur von Mängeln und zur Minderung von Risiken, die bei einschlägigen Prüfungen festgestellt wurden;

g)

Einholung schriftlicher Erklärungen der zuständigen Mitarbeiter und der Geschäftsleitung des Instituts oder Befragung von diesen.

(3)   Für die Zwecke der Bewertung nach Absatz 1 können die zuständigen Behörden auch jede der folgenden zusätzlichen Methoden anwenden:

a)

Überprüfung der funktionalen Dokumentation der IT-Systeme, die für den Stresstest verwendet werden;

b)

Aufforderung an das Institut, eine Berechnung des Stresstests auf der Grundlage alternativer Annahmen durchzuführen;

c)

Durchführung eigener Stresstest-Berechnungen auf der Grundlage der Daten des Instituts für bestimmte Arten von Risikopositionen;

d)

Überprüfung sonstiger einschlägiger Dokumente des Instituts.