Artikel 63
Allgemeines
(1) Zur Bewertung der Solidität des Stresstests, den ein Institut zur Beurteilung der Angemessenheit der Eigenmittelausstattung gemäß Artikel 177 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durchführt, überprüfen die zuständigen Behörden alle folgenden Punkte:
a) |
die Angemessenheit der bei der Ausarbeitung der Stresstests angewandten Methoden gemäß Artikel 64; |
b) |
die Solidität der Organisation des Stresstest-Verfahrens gemäß Artikel 65; |
c) |
die Einbeziehung der Stresstests in das Risiko- und Kapitalmanagement gemäß Artikel 66. |
(2) Für die Zwecke der Bewertung nach Absatz 1 wenden die zuständigen Behörden alle folgenden Methoden an:
a) |
Überprüfung der internen Grundsätze, Methoden und Verfahren des Instituts für die Ausarbeitung und Durchführung des Stresstests; |
b) |
Überprüfung der Ergebnisse des Stresstests für das Institut; |
c) |
Überprüfung der Aufgaben und Zuständigkeiten der an der Ausarbeitung, Genehmigung und Durchführung des Stresstests beteiligten Stellen und Leitungsorgane; |
d) |
Überprüfung der einschlägigen Sitzungsprotokolle der internen Organe des Instituts, einschließlich des Leitungsorgans oder der Ausschüsse; |
e) |
Überprüfung der einschlägigen Feststellungen der Innenrevision oder anderer für die Kontrolle zuständigen Stellen des Instituts; |
f) |
Überprüfung der Fortschrittsberichte über die Bemühungen des Instituts zur Korrektur von Mängeln und zur Minderung von Risiken, die bei einschlägigen Prüfungen festgestellt wurden; |
g) |
Einholung schriftlicher Erklärungen der zuständigen Mitarbeiter und der Geschäftsleitung des Instituts oder Befragung von diesen. |
(3) Für die Zwecke der Bewertung nach Absatz 1 können die zuständigen Behörden auch jede der folgenden zusätzlichen Methoden anwenden:
a) |
Überprüfung der funktionalen Dokumentation der IT-Systeme, die für den Stresstest verwendet werden; |
b) |
Aufforderung an das Institut, eine Berechnung des Stresstests auf der Grundlage alternativer Annahmen durchzuführen; |
c) |
Durchführung eigener Stresstest-Berechnungen auf der Grundlage der Daten des Instituts für bestimmte Arten von Risikopositionen; |
d) |
Überprüfung sonstiger einschlägiger Dokumente des Instituts. |