Artikel 62
Besondere Anforderungen an Risikopositionen aus dem Mengengeschäft
(1) Bei der Bewertung der Zuordnung von Risikopositionen zu der Risikopositionsklasse „Mengengeschäft“ gemäß Artikel 147 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überprüfen die zuständigen Behörden, ob:
a) |
das Institut auf der Grundlage eindeutiger Kriterien im Zeitverlauf einheitlich zwischen Risikopositionen gegenüber natürlichen Personen und Risikopositionen gegenüber KMU unterscheidet; |
b) |
das Institut für den Zweck der Überwachung der Einhaltung der Obergrenze gemäß Artikel 147 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über angemessene Verfahren und Mechanismen für Folgendes verfügt:
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(2) Um zu überprüfen, ob Risikopositionen aus dem Mengengeschäft im Sinne des Artikels 147 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht genau so individuell gesteuert werden wie Risikopositionen der Klasse „Risikopositionen gegenüber Unternehmen“, berücksichtigen die zuständigen Behörden mindestens die folgenden Komponenten des Kreditverfahrens:
a) |
Marketing- und Vertriebstätigkeiten; |
b) |
Art des Produkts; |
c) |
Beurteilungsprozess; |
d) |
Ratingsystem; |
e) |
Verfahren der Kreditvergabeentscheidung; |
f) |
Methoden der Kreditrisikominderung; |
g) |
Überwachungsverfahren; |
h) |
Eintreibungs- und Verwertungsprozess. |
(3) Um festzustellen, ob die Kriterien nach Artikel 147 Absatz 5 Buchstaben c und d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind, prüfen die zuständigen Behörden, ob die Zuordnung der Risikopositionen im Einklang mit den Geschäftsfeldern des Instituts und der Art und Weise, wie diese Risikopositionen gesteuert werden, steht.
(4) Die zuständigen Behörden überprüfen, ob das Institut gemäß Artikel 154 Absätze 1, 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 jede Risikoposition aus dem Mengengeschäft einer einzigen Kategorie von Risikopositionen zuordnet, für die der relevante Korrelationskoeffizient gilt:
a) |
Für die Zwecke der Überprüfung der Einhaltung von Artikel 154 Absatz 4 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überprüfen die zuständigen Behörden, ob:
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b) |
Für die Zwecke der Überprüfung die Einhaltung von Artikel 154 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überprüfen die zuständigen Behörden, ob für alle Risikopositionen, für die Immobiliensicherheiten gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei den eigenen LGD-Schätzungen verwendet werden, der Korrelationskoeffizient nach Artikel 154 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeordnet ist. |