Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 62 - Besondere Anforderungen an Risikopositionen aus dem Mengengeschäft

Artikel 62

Besondere Anforderungen an Risikopositionen aus dem Mengengeschäft

(1)   Bei der Bewertung der Zuordnung von Risikopositionen zu der Risikopositionsklasse „Mengengeschäft“ gemäß Artikel 147 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überprüfen die zuständigen Behörden, ob:

a)

das Institut auf der Grundlage eindeutiger Kriterien im Zeitverlauf einheitlich zwischen Risikopositionen gegenüber natürlichen Personen und Risikopositionen gegenüber KMU unterscheidet;

b)

das Institut für den Zweck der Überwachung der Einhaltung der Obergrenze gemäß Artikel 147 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über angemessene Verfahren und Mechanismen für Folgendes verfügt:

i)

Ermittlung von Gruppen verbundener Kunden und Aggregation relevanter Risikopositionen, die jedes Institut und seine Mutter- oder Tochterunternehmen gegenüber dieser Gruppe verbundener Kunden unterhalten;

ii)

Bewertung von Fällen, in denen die Obergrenze überschritten wurde;

iii)

Gewährleistung, dass eine Risikoposition gegenüber einem KMU bei Überschreitung der Obergrenze umgehend neu der Risikopositionsklasse „Risikopositionen gegenüber Unternehmen“ zugeordnet wird.

(2)   Um zu überprüfen, ob Risikopositionen aus dem Mengengeschäft im Sinne des Artikels 147 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht genau so individuell gesteuert werden wie Risikopositionen der Klasse „Risikopositionen gegenüber Unternehmen“, berücksichtigen die zuständigen Behörden mindestens die folgenden Komponenten des Kreditverfahrens:

a)

Marketing- und Vertriebstätigkeiten;

b)

Art des Produkts;

c)

Beurteilungsprozess;

d)

Ratingsystem;

e)

Verfahren der Kreditvergabeentscheidung;

f)

Methoden der Kreditrisikominderung;

g)

Überwachungsverfahren;

h)

Eintreibungs- und Verwertungsprozess.

(3)   Um festzustellen, ob die Kriterien nach Artikel 147 Absatz 5 Buchstaben c und d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind, prüfen die zuständigen Behörden, ob die Zuordnung der Risikopositionen im Einklang mit den Geschäftsfeldern des Instituts und der Art und Weise, wie diese Risikopositionen gesteuert werden, steht.

(4)   Die zuständigen Behörden überprüfen, ob das Institut gemäß Artikel 154 Absätze 1, 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 jede Risikoposition aus dem Mengengeschäft einer einzigen Kategorie von Risikopositionen zuordnet, für die der relevante Korrelationskoeffizient gilt:

a)

Für die Zwecke der Überprüfung der Einhaltung von Artikel 154 Absatz 4 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überprüfen die zuständigen Behörden, ob:

i)

die Volatilität der Verlustquoten für das Portfolio qualifizierter revolvierender Risikopositionen aus dem Mengengeschäft im Vergleich zu ihren durchschnittlichen Verlustquoten gering ist, indem die Volatilität der Verlustquoten für das qualifizierte revolvierende Portfolio von Risikopositionen aus dem Mengengeschäft verglichen mit anderen Risikopositionen aus dem Mengengeschäft oder anderen Referenzwerten in der Gegenüberstellung des Instituts bewertet wird;

ii)

das Risikomanagement für das Portfolio qualifizierter revolvierender Risikopositionen aus dem Mengengeschäft den zugrunde liegenden Risikomerkmalen, einschließlich der Verlustquoten, entspricht.

b)

Für die Zwecke der Überprüfung die Einhaltung von Artikel 154 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überprüfen die zuständigen Behörden, ob für alle Risikopositionen, für die Immobiliensicherheiten gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei den eigenen LGD-Schätzungen verwendet werden, der Korrelationskoeffizient nach Artikel 154 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeordnet ist.