Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 60 - Zuordnungsmethode und deren Umsetzung

Artikel 60

Zuordnungsmethode und deren Umsetzung

(1)   Bei der Bewertung der Zuordnungsmethode des Instituts gemäß Artikel 147 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überprüfen die zuständigen Behörden, ob:

a)

die Methode vollständig dokumentiert ist und alle Anforderungen nach Artikel 147 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt;

b)

die Methode der Abfolge der Zuordnung gemäß Artikel 61 Rechnung trägt;

c)

die Methodik eine Liste der aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen von Drittländern umfasst, die gemäß dem Durchführungsbeschluss 2014/908/EU nach Artikel 107 Absatz 4, Artikel 114 Absatz 7, Artikel 115 Absatz 4 und Artikel 116 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als den in der Union angewandten Regelungen gleichwertig betrachtet werden, wenn eine solche Gleichwertigkeit für die Zuordnung einer Risikoposition zu einer bestimmten Klasse erforderlich ist.

(2)   Bei der Bewertung der Umsetzung der Zuordnungsmethode nach Absatz 1 überprüfen die zuständigen Behörden, ob:

a)

die Verfahren für die Dateneingabe und Datentransformationen in den IT-Systemen ausreichend robust sind, um eine korrekte Zuordnung jeder Risikoposition zu einer Risikopositionsklasse zu gewährleisten;

b)

den für die Zuordnung der Risikoposition verantwortlichen Mitarbeiter hinreichend detaillierte Kriterien zur Verfügung stehen, damit eine konsistente Zuordnung gewährleistet ist;

c)

die Zuordnung zu Beteiligungsrisikopositionen, Positionen, die Verbriefungspositionen darstellen, und Spezialfinanzierungspositionen gemäß Artikel 147 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch Mitarbeiter erfolgt, die Kenntnis von den Bedingungen und relevanten Einzelheiten des Geschäfts haben, das für die Ermittlung dieser Risikopositionen maßgeblich ist;

d)

die Zuordnung anhand der aktuellsten verfügbaren Daten erfolgt.

(3)   Bei Risikopositionen in OGA überprüfen die zuständigen Behörden, ob die Institute gemäß Artikel 152 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 alle Anstrengungen unternehmen, um die zugrunde liegenden Risikopositionen angemessenen Risikopositionsklassen zuzuordnen.