Artikel 60
Zuordnungsmethode und deren Umsetzung
(1) Bei der Bewertung der Zuordnungsmethode des Instituts gemäß Artikel 147 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überprüfen die zuständigen Behörden, ob:
a) |
die Methode vollständig dokumentiert ist und alle Anforderungen nach Artikel 147 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt; |
b) |
die Methode der Abfolge der Zuordnung gemäß Artikel 61 Rechnung trägt; |
c) |
die Methodik eine Liste der aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen von Drittländern umfasst, die gemäß dem Durchführungsbeschluss 2014/908/EU nach Artikel 107 Absatz 4, Artikel 114 Absatz 7, Artikel 115 Absatz 4 und Artikel 116 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als den in der Union angewandten Regelungen gleichwertig betrachtet werden, wenn eine solche Gleichwertigkeit für die Zuordnung einer Risikoposition zu einer bestimmten Klasse erforderlich ist. |
(2) Bei der Bewertung der Umsetzung der Zuordnungsmethode nach Absatz 1 überprüfen die zuständigen Behörden, ob:
a) |
die Verfahren für die Dateneingabe und Datentransformationen in den IT-Systemen ausreichend robust sind, um eine korrekte Zuordnung jeder Risikoposition zu einer Risikopositionsklasse zu gewährleisten; |
b) |
den für die Zuordnung der Risikoposition verantwortlichen Mitarbeiter hinreichend detaillierte Kriterien zur Verfügung stehen, damit eine konsistente Zuordnung gewährleistet ist; |
c) |
die Zuordnung zu Beteiligungsrisikopositionen, Positionen, die Verbriefungspositionen darstellen, und Spezialfinanzierungspositionen gemäß Artikel 147 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch Mitarbeiter erfolgt, die Kenntnis von den Bedingungen und relevanten Einzelheiten des Geschäfts haben, das für die Ermittlung dieser Risikopositionen maßgeblich ist; |
d) |
die Zuordnung anhand der aktuellsten verfügbaren Daten erfolgt. |
(3) Bei Risikopositionen in OGA überprüfen die zuständigen Behörden, ob die Institute gemäß Artikel 152 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 alle Anstrengungen unternehmen, um die zugrunde liegenden Risikopositionen angemessenen Risikopositionsklassen zuzuordnen.