Aktualisiert 21/11/2024
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Artikel 66 - Einbeziehung der Stresstests in das Risiko- und Kapitalmanagement

Artikel 66

Einbeziehung der Stresstests in das Risiko- und Kapitalmanagement

Bei der Bewertung der Einbeziehung der Stresstests in das Risiko- und Kapitalmanagement des Instituts für die Zwecke von Artikel 177 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überprüfen die zuständigen Behörden, ob:

a)

das Institut die Ergebnisse von Stresstests in seinem Entscheidungsprozess berücksichtigt, insbesondere im Hinblick auf das Risiko- und Kapitalmanagement;

b)

das Institut die Ergebnisse von Stresstests im Rahmen des Kapitalmanagements berücksichtigt und mögliche Ereignisse oder künftige Veränderungen der ökonomischen Rahmenbedingungen für die Zwecke der Eigenkapitalanforderungen ermittelt.