Artikel 66
Einbeziehung der Stresstests in das Risiko- und Kapitalmanagement
Bei der Bewertung der Einbeziehung der Stresstests in das Risiko- und Kapitalmanagement des Instituts für die Zwecke von Artikel 177 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überprüfen die zuständigen Behörden, ob:
a) |
das Institut die Ergebnisse von Stresstests in seinem Entscheidungsprozess berücksichtigt, insbesondere im Hinblick auf das Risiko- und Kapitalmanagement; |
b) |
das Institut die Ergebnisse von Stresstests im Rahmen des Kapitalmanagements berücksichtigt und mögliche Ereignisse oder künftige Veränderungen der ökonomischen Rahmenbedingungen für die Zwecke der Eigenkapitalanforderungen ermittelt. |