Artikel 72
Allgemeines
(1) Bei der Bewertung der Einhaltung der Anforderungen an die Datenpflege nach Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 176 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beurteilen die zuständigen Behörden alle folgenden Punkte:
| a) | die Qualität der internen, externen oder institutsübergreifend in einem Pool zusammengefassten Daten, einschließlich des Datenqualitätsmanagementprozesses, gemäß Artikel 73; | 
| b) | die Dokumentation der Daten und die Berichterstattung gemäß Artikel 74; | 
| c) | die einschlägige IT-Infrastruktur gemäß Artikel 75. | 
(2) Für den Zweck der Bewertung nach Absatz 1 wenden die zuständigen Behörden alle folgenden Methoden an:
| a) | Überprüfung der Grundsätze, Methoden und Verfahren für das Datenqualitätsmanagement, die für die im IRB-Ansatz verwendeten Daten relevant sind; | 
| b) | Überprüfung der einschlägigen Datenqualitätsberichte sowie ihrer Schlussfolgerungen, Erkenntnisse und Empfehlungen; | 
| c) | Überprüfung der Grundsätze für die IT-Infrastruktur und der Managementverfahren für IT-Systeme, einschließlich der Grundsätze für die Notfallplanung, die für die für die Zwecke des IRB-Ansatzes verwendeten IT-Systeme relevant sind; | 
| d) | Überprüfung der einschlägigen Sitzungsprotokolle der internen Organe des Instituts, einschließlich des Leitungsorgans oder der Ausschüsse; | 
| e) | Überprüfung der einschlägigen Feststellungen der Innenrevision oder anderer für die Kontrolle zuständigen Stellen des Instituts; | 
| f) | Überprüfung der Fortschrittsberichte über die Bemühungen des Instituts zur Korrektur von Mängeln und zur Minderung von Risiken, die bei einschlägigen Prüfungen festgestellt wurden; | 
| g) | Einholung schriftlicher Erklärungen der zuständigen Mitarbeiter und der Geschäftsleitung des Instituts oder Befragung von diesen. | 
(3) Für den Zweck der Bewertung nach Absatz 1 können die zuständigen Behörden auch jede der folgenden zusätzlichen Methoden anwenden:
| a) | Durchführung eigener Tests bezüglich der Daten des Instituts oder Aufforderung an das Institut, von den zuständigen Behörden vorgeschlagene Tests durchzuführen; | 
| b) | Überprüfung sonstiger einschlägiger Dokumente des Instituts. |