Artikel 72
Allgemeines
(1) Bei der Bewertung der Einhaltung der Anforderungen an die Datenpflege nach Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 176 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beurteilen die zuständigen Behörden alle folgenden Punkte:
a) |
die Qualität der internen, externen oder institutsübergreifend in einem Pool zusammengefassten Daten, einschließlich des Datenqualitätsmanagementprozesses, gemäß Artikel 73; |
b) |
die Dokumentation der Daten und die Berichterstattung gemäß Artikel 74; |
c) |
die einschlägige IT-Infrastruktur gemäß Artikel 75. |
(2) Für den Zweck der Bewertung nach Absatz 1 wenden die zuständigen Behörden alle folgenden Methoden an:
a) |
Überprüfung der Grundsätze, Methoden und Verfahren für das Datenqualitätsmanagement, die für die im IRB-Ansatz verwendeten Daten relevant sind; |
b) |
Überprüfung der einschlägigen Datenqualitätsberichte sowie ihrer Schlussfolgerungen, Erkenntnisse und Empfehlungen; |
c) |
Überprüfung der Grundsätze für die IT-Infrastruktur und der Managementverfahren für IT-Systeme, einschließlich der Grundsätze für die Notfallplanung, die für die für die Zwecke des IRB-Ansatzes verwendeten IT-Systeme relevant sind; |
d) |
Überprüfung der einschlägigen Sitzungsprotokolle der internen Organe des Instituts, einschließlich des Leitungsorgans oder der Ausschüsse; |
e) |
Überprüfung der einschlägigen Feststellungen der Innenrevision oder anderer für die Kontrolle zuständigen Stellen des Instituts; |
f) |
Überprüfung der Fortschrittsberichte über die Bemühungen des Instituts zur Korrektur von Mängeln und zur Minderung von Risiken, die bei einschlägigen Prüfungen festgestellt wurden; |
g) |
Einholung schriftlicher Erklärungen der zuständigen Mitarbeiter und der Geschäftsleitung des Instituts oder Befragung von diesen. |
(3) Für den Zweck der Bewertung nach Absatz 1 können die zuständigen Behörden auch jede der folgenden zusätzlichen Methoden anwenden:
a) |
Durchführung eigener Tests bezüglich der Daten des Instituts oder Aufforderung an das Institut, von den zuständigen Behörden vorgeschlagene Tests durchzuführen; |
b) |
Überprüfung sonstiger einschlägiger Dokumente des Instituts. |