Artikel 74
Dokumentation der Daten und Berichterstattung
(1) Bei der Bewertung der Dokumentation der Daten, die für die wirksame Unterstützung der Kreditrisikomessung und des Kreditrisikomanagements gemäß Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 176 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlich sind, überprüfen die zuständigen Behörden:
a) |
die Spezifikation der Gruppe von Datenbanken, insbesondere:
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b) |
die Grundsätze für das Datenmanagement und die Aufteilung der Zuständigkeiten, einschließlich Nutzerprofile und Dateneigentümer; |
c) |
die Transparenz, Zugänglichkeit und Konsistenz der Kontrollen, die im Datenmanagementrahmen implementiert sind. |
(2) Bei der Bewertung der Datenberichterstattung überprüfen die zuständigen Behörden insbesondere, ob:
a) |
der Umfang der Berichte oder Überprüfungen, die Feststellungen und gegebenenfalls die Empfehlungen zur Beseitigung von aufgedeckten Schwächen oder Mängeln in der Datenberichterstattung angegeben sind; |
b) |
die Datenberichterstattung der Geschäftsleitung und dem Leitungsorgan des Instituts in angemessener Häufigkeit übermittelt wird und die Ebene des Empfängers der Datenberichterstattung im Einklang mit der Organisationsstruktur des Instituts sowie der Art und Bedeutung der Informationen steht; |
c) |
die Datenberichterstattung regelmäßig und gegebenenfalls auch auf Ad-hoc-Basis erfolgt; |
d) |
die Datenberichterstattung geeignete Nachweise dafür liefert, dass die Empfehlungen ausreichend berücksichtigt und vom Institut ordnungsgemäß umgesetzt werden. |