Artikel 75
IT-Infrastruktur
(1) Bei der Bewertung der Architektur der IT-Systeme, die von Bedeutung für die Ratingsysteme des Instituts und die Anwendung des IRB-Ansatzes gemäß Artikel 144 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, beurteilen die zuständigen Behörden alle folgenden Punkte:
a) |
die Architektur der IT-Systeme einschließlich aller Anwendungen, ihrer Schnittstellen und Interaktionen; |
b) |
ein Datenflussdiagramm mit einer Übersicht über die wichtigsten Anwendungen, Datenbanken und IT-Komponenten für die Anwendung des IRB-Ansatzes und für die Ratingsysteme; |
c) |
die Zuordnung von IT-Systemeigentümern; |
d) |
die Kapazität, Skalierbarkeit und Effizienz der IT-Systeme; |
e) |
die Handbücher der IT-Systeme und Datenbanken. |
(2) Bei der Bewertung der Stabilität und Sicherheit der IT-Infrastruktur, die von Bedeutung für die Ratingsysteme des Instituts und die Anwendung des IRB-Ansatzes ist, überprüfen die zuständigen Behörden, ob:
a) |
die IT-Infrastruktur die ordentlichen und außerordentlichen Verfahren eines Instituts zeitnah, automatisch und flexibel unterstützen kann; |
b) |
dem Risiko des Ausfalls der Funktionalität der IT-Infrastruktur („Störungen“), dem Risiko des Datenverlusts und dem Risiko fehlerhafter Beurteilungen („Fehler“) angemessen Rechnung getragen wird; |
c) |
die IT-Infrastruktur angemessen vor Diebstahl, Betrug, Manipulation oder Sabotage von Daten oder Systemen durch böswillige Insider oder Außenstehende geschützt ist. |
(3) Bei der Bewertung der Stabilität der IT-Infrastruktur, die von Bedeutung für die Ratingsysteme des Instituts und die Anwendung des IRB-Ansatzes ist, überprüfen die zuständigen Behörden, ob:
a) |
die Verfahren zur Sicherung der IT-Systeme, Daten und Dokumentation implementiert sind und regelmäßig getestet werden; |
b) |
Aktionspläne zur Aufrechterhaltung der Kontinuität für entscheidend wichtige IT-Systeme umgesetzt werden; |
c) |
die Wiederherstellungsverfahren für IT-Systeme im Störungsfall definiert sind und regelmäßig getestet werden; |
d) |
die Verwaltung der IT-Systemnutzer im Einklang mit den einschlägigen Grundsätzen und Verfahren des Instituts steht; |
e) |
Prüfpfade für kritische IT-Systeme umgesetzt werden; |
f) |
das Management von Änderungen an IT-Systemen angemessen ist und die Überwachung von Änderungen alle IT-Systeme abdeckt. |
(4) Um zu bewerten, ob die IT-Infrastruktur, die von Bedeutung für die Ratingsysteme des Instituts und die Anwendung des IRB-Ansatzes ist, sowohl regelmäßig als auch gegebenenfalls auf Ad-hoc-Basis geprüft wird, überprüfen die zuständigen Behörden, ob:
a) |
die regelmäßige Überwachung und Ad-hoc-Überprüfungen zu Empfehlungen zur Beseitigung von aufgedeckten Schwächen oder Mängeln führen; |
b) |
die Feststellungen und Empfehlungen nach Buchstabe a der Geschäftsleitung und dem Leitungsorgan des Instituts mitgeteilt werden; |
c) |
geeignete Nachweise dafür vorhanden sind, dass die Empfehlungen ordnungsgemäß berücksichtigt und vom Institut umgesetzt werden. |