Aktualisiert 21/11/2024
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Artikel 73 - Datenqualität

Artikel 73

Datenqualität

(1)   Bei der Bewertung der Qualität interner, externer oder institutsübergreifend in einem Pool zusammengefasster Daten, die für die wirksame Unterstützung der Kreditrisikomessung und des Kreditrisikomanagements gemäß Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 176 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlich sind, überprüfen die zuständigen Behörden:

a)

die Vollständigkeit der Werte in den Attributen, für die sie erforderlich sind;

b)

die Richtigkeit der Daten zur Sicherstellung, dass die Daten inhaltlich fehlerfrei sind;

c)

die Konsistenz der Daten zur Sicherstellung, dass ein bestimmter Datensatz über verschiedene Datenquellen des Instituts abgeglichen werden kann;

d)

die Aktualität der Datenwerte zur Sicherstellung, dass die Werte aktuell sind;

e)

die Einzigartigkeit der Daten zur Sicherstellung, dass die aggregierten Daten frei von Doppelungen aufgrund von Filtern oder anderen Transformationen von Quelldaten sind;

f)

die Validität der Daten zur Sicherstellung, dass die Daten auf einem angemessenen Klassifizierungssystem beruhen, das strikt genug ist, um die Akzeptanz zu erzwingen;

g)

die Rückverfolgbarkeit von Daten zur Sicherstellung, dass der Verlauf, die Verarbeitung und der Standort der betrachteten Daten mühelos nachverfolgt werden können.

(2)   Bei der Bewertung des Datenqualitätsmanagementprozesses überprüfen die zuständigen Behörden, ob:

a)

alle folgenden Elemente vorhanden sind:

i)

angemessene Standards für die Datenqualität, die die Ziele und den Gesamtumfang des Datenqualitätsmanagementprozesses festlegen;

ii)

angemessene Grundsätze, Standards und Verfahren für die Erhebung, Speicherung, Migration, Aktualisierung und Nutzung von Daten;

iii)

eine Praxis der kontinuierlichen Aktualisierung und Verbesserung des Datenqualitätsmanagementprozesses;

iv)

eine Reihe von Kriterien und Verfahren für die Bestimmung der Einhaltung der Datenqualitätsstandards, insbesondere der allgemeinen Kriterien und Verfahren für den Abgleich von Daten zwischen und innerhalb von Systemen, einschließlich von Daten aus Rechnungslegung und internen Ratings;

v)

angemessene Verfahren für die interne Bewertung und ständige Verbesserung der Datenqualität, einschließlich des Verfahrens zur Abgabe interner Empfehlungen zur Behebung von Problemen in verbesserungsbedürftigen Bereichen und zur Umsetzung dieser Empfehlungen mit Priorität auf der Grundlage ihrer Wesentlichkeit und insbesondere des Verfahrens zur Beseitigung wesentlicher Diskrepanzen, die während des Datenabgleichs auftreten;

b)

der Datenerhebungsprozess ist in ausreichendem Maß unabhängig vom Datenqualitätsmanagementprozess, einschließlich gegebenenfalls einer Trennung der Organisationsstruktur und des Personals für diese Prozesse.