Artikel 73
Datenqualität
(1) Bei der Bewertung der Qualität interner, externer oder institutsübergreifend in einem Pool zusammengefasster Daten, die für die wirksame Unterstützung der Kreditrisikomessung und des Kreditrisikomanagements gemäß Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 176 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlich sind, überprüfen die zuständigen Behörden:
a) |
die Vollständigkeit der Werte in den Attributen, für die sie erforderlich sind; |
b) |
die Richtigkeit der Daten zur Sicherstellung, dass die Daten inhaltlich fehlerfrei sind; |
c) |
die Konsistenz der Daten zur Sicherstellung, dass ein bestimmter Datensatz über verschiedene Datenquellen des Instituts abgeglichen werden kann; |
d) |
die Aktualität der Datenwerte zur Sicherstellung, dass die Werte aktuell sind; |
e) |
die Einzigartigkeit der Daten zur Sicherstellung, dass die aggregierten Daten frei von Doppelungen aufgrund von Filtern oder anderen Transformationen von Quelldaten sind; |
f) |
die Validität der Daten zur Sicherstellung, dass die Daten auf einem angemessenen Klassifizierungssystem beruhen, das strikt genug ist, um die Akzeptanz zu erzwingen; |
g) |
die Rückverfolgbarkeit von Daten zur Sicherstellung, dass der Verlauf, die Verarbeitung und der Standort der betrachteten Daten mühelos nachverfolgt werden können. |
(2) Bei der Bewertung des Datenqualitätsmanagementprozesses überprüfen die zuständigen Behörden, ob:
a) |
alle folgenden Elemente vorhanden sind:
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b) |
der Datenerhebungsprozess ist in ausreichendem Maß unabhängig vom Datenqualitätsmanagementprozess, einschließlich gegebenenfalls einer Trennung der Organisationsstruktur und des Personals für diese Prozesse. |