Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 71 - Organisation des Verfahrens für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen

Artikel 71

Organisation des Verfahrens für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen

Bei der Bewertung der Solidität des Verfahrens für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überprüfen die zuständigen Behörden, ob:

a)

die Aufteilung der Zuständigkeiten der für die Kontrolle und das Management des Berechnungsprozesses verantwortlichen Stelle(n), insbesondere die Aufteilung der Zuständigkeiten für die spezifischen Kontrollen, die in jedem Schritt des Berechnungsprozesses durchzuführen sind, klar definiert ist;

b)

die einschlägigen Verfahren, einschließlich Sicherungsverfahren, gewährleisten, dass die Berechnung der Eigenmittelanforderungen im Einklang mit Artikel 430 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfolgt;

c)

alle einfließenden Daten, einschließlich der Werte von Risikoparametern und der früheren Systemversionen, gespeichert werden, um eine Nachbildung der Berechnung der Eigenmittelanforderungen zu ermöglichen;

d)

die Ergebnisse der Berechnung auf einer angemessenen Führungsebene genehmigt werden und die Geschäftsleitung über mögliche Fehler oder Unzulänglichkeiten der Berechnung und die zu treffenden Maßnahmen informiert wird.