Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 78 - Angemessenheit der Modelle

Artikel 78

Angemessenheit der Modelle

Bei der Bewertung der Angemessenheit der Modelle, die zur Schätzung der Eigenkapitalrenditen für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 186 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendet werden, überprüfen die zuständigen Behörden, ob:

a)

das Modell dem Risikoprofil und der Komplexität des Beteiligungsportfolios eines Instituts angemessen ist und ob in dem Fall, dass das Institut wesentliche Beteiligungen hält, deren Wertentwicklung naturgemäß alles andere als linear verläuft, das Modell dieser Tatsache in angemessener Weise Rechnung trägt;

b)

die Zuordnung einzelner Positionen zu Näherungswerten, Marktindizes und Risikofaktoren plausibel, einleuchtend und konzeptionell solide ist;

c)

die ausgewählten Risikofaktoren angemessen sind und sowohl allgemeine als auch besondere Risiken wirksam abdecken;

d)

das Modell die historischen Preisschwankungen in angemessener Weise erklärt;

e)

das Modell sowohl die Größenordnung als auch Veränderungen bei der Zusammensetzung potenzieller Konzentrationen erfasst.