Artikel 80
Integrität des Modells und des Modellierungsprozesses
(1) Bei der Bewertung der Integrität des Modells und des Modellierungsprozesses gemäß Artikel 187 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überprüfen die zuständigen Behörden, ob:
a) |
das interne Modell vollständig in die Verwaltung des im Anlagebuch geführten Beteiligungsportfolios, die allgemeinen Management-Informationssysteme des Instituts und die Risikomanagement-Infrastruktur des Instituts integriert ist und verwendet wird, um die Anlagelimits und das Risiko bei Beteiligungspositionen zu überwachen; |
b) |
die für die Modellierung zuständige Stelle kompetent und unabhängig von der für die Verwaltung einzelner Anlagen zuständigen Stelle ist. |
(2) Für den Zweck der Bewertung nach Absatz 1 Buchstabe a prüfen die zuständigen Behörden, ob:
a) |
das Leitungsorgan und die Geschäftsleitung des Instituts insofern aktiv an der Risikosteuerung und -überwachung beteiligt sind, als sie eine Reihe von Anlagelimits unter anderem auf der Grundlage der Ergebnisse des internen Modells bestätigt haben; |
b) |
die von der Stelle für die Kreditrisikoüberwachung erstellten Berichte von Personen auf einer Führungsebene geprüft werden, die über ausreichende Befugnisse verfügen, um die Reduzierung von Positionen sowie die Reduzierung des vom Institut eingegangenen Gesamtrisikos durchzusetzen; |
c) |
Aktionspläne für Marktkrisen vorhanden sind, die Auswirkungen auf Tätigkeiten im Rahmen des Modells haben, und in den Aktionsplänen auslösende Ereignisse sowie die geplanten Maßnahmen beschrieben sind. |
(3) Für den Zweck der Bewertung nach Absatz 1 Buchstabe b prüfen die zuständigen Behörden, ob:
a) |
die Mitarbeiter und die Führungskräfte der der für die Modellierung zuständigen Stelle keine Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der einzelnen Anlagen erfüllen; |
b) |
die Führungskräfte der für die Modellierung zuständigen Stellen und der für die Verwaltung der einzelnen Anlagen zuständigen Stellen unterschiedliche Berichtswege auf der Ebene des Leitungsorgans des Instituts oder des von ihm benannten Ausschusses haben; |
c) |
die Vergütung der Mitarbeiter und Führungskräfte der für die Modellierung zuständigen Stelle nicht an die im Zusammenhang mit der Verwaltung der einzelnen Anlagen geleisteten Aufgaben gebunden ist. |