Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 79 - Vollständigkeit des Stresstestprogramms

Artikel 79

Vollständigkeit des Stresstestprogramms

(1)   Bei der Bewertung der Vollständigkeit des Stresstestprogramms gemäß Artikel 186 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überprüfen die zuständigen Behörden, ob das Institut in der Lage ist, Verlustschätzungen unter alternativen ungünstigen Szenarien zu liefern und ob sich diese Szenarien von denen des internen Modells unterscheiden, aber dennoch wahrscheinlich eintreten werden.

(2)   Für den Zweck der Bewertung nach Absatz 1 prüfen die zuständigen Behörden, ob:

a)

die alternativen ungünstigen Szenarien für die spezifischen Positionen des Instituts relevant sind, erhebliche Verluste für das Institut widerspiegeln und Auswirkungen erfassen, die nicht in den Ergebnissen des Modells zum Ausdruck kommen;

b)

die Ergebnisse des Modells unter den alternativen ungünstigen Szenarien im tatsächlichen Risikomanagement für das Beteiligungsportfolio verwendet und regelmäßig der Geschäftsleitung gemeldet werden;

c)

die alternativen ungünstigen Szenarien regelmäßig überprüft und aktualisiert werden.