Artikel 67
Allgemeines
(1) Um zu bewerten, ob ein Institut die Eigenmittelanforderungen anhand seiner Risikoparameter für verschiedene Risikopositionsklassen gemäß Artikel 110 Absätze 2 und 3, Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 151 bis 168 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet und in der Lage ist, die Meldung gemäß Artikel 430 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorzulegen, überprüfen die zuständigen Behörden Folgendes:
a) |
die Zuverlässigkeit des zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen verwendeten Systems gemäß Artikel 68; |
b) |
die Datenqualität gemäß Artikel 69; |
c) |
die Korrektheit der Umsetzung der Methoden und Verfahren für die verschiedenen Risikopositionsklassen gemäß Artikel 70; |
d) |
die Organisation des Verfahrens für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 71. |
(2) Bei Gruppen berücksichtigen die zuständigen Behörden für die Zwecke der Bewertung nach Absatz 1 die Struktur der Bankengruppe sowie die festgelegten Aufgaben und Zuständigkeiten des Mutterinstituts und seiner Tochterunternehmen.
(3) Für die Zwecke der Überprüfung nach den Absätzen 1 und 2 wenden die zuständigen Behörden alle folgenden Methoden an:
a) |
Überprüfung der internen Grundsätze und Verfahren des Instituts für das Verfahren zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen, einschließlich der Datenquellen, Berechnungsmethoden und angewandten Kontrollen; |
b) |
Überprüfung der einschlägigen Aufgaben und Zuständigkeiten der verschiedenen Stellen und internen Organe, die am Verfahren der Berechnung der Eigenmittelanforderungen beteiligt sind; |
c) |
Überprüfung der einschlägigen Sitzungsprotokolle der internen Organe des Instituts, einschließlich des Leitungsorgans oder der Ausschüsse; |
d) |
Überprüfung der Dokumentation der Tests des Berechnungssystems, einschließlich der von den Tests abgedeckten Szenarien sowie deren Ergebnisse und Genehmigungen; |
e) |
Überprüfung der einschlägigen Kontrollberichte, einschließlich der Ergebnisse des Abgleichs von Daten aus verschiedenen Quellen; |
f) |
Überprüfung der einschlägigen Feststellungen der Innenrevision oder anderer für die Kontrolle zuständigen Stellen des Instituts; |
g) |
Überprüfung der Fortschrittsberichte über die Bemühungen des Instituts zur Korrektur von Mängeln und zur Minderung von Risiken, die bei einschlägigen Prüfungen festgestellt wurden; |
h) |
Einholung schriftlicher Erklärungen der zuständigen Mitarbeiter und der Geschäftsleitung des Instituts oder Befragung von diesen. |
(4) Für die Zwecke der Bewertung nach den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden auch jede der folgenden zusätzlichen Methoden anwenden:
a) |
Überprüfung der funktionalen Dokumentation der IT-Systeme, die für Berechnung der Eigenmittelanforderungen verwendet werden; |
b) |
Aufforderung an das Institut, für bestimmte Arten von Risikopositionen eine Live-Berechnung der Eigenmittelanforderungen durchzuführen; |
c) |
Durchführung eigenen Stichprobentests zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen anhand der Daten des Instituts für bestimmte Arten von Risikopositionen; |
d) |
Durchführung eigener Tests bezüglich der Daten des Instituts oder Aufforderung an das Institut, von den zuständigen Behörden vorgeschlagene Tests durchzuführen; |
e) |
Überprüfung sonstiger einschlägiger Dokumente des Instituts. |