Aktualisiert 21/11/2024
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Artikel 67 - Allgemeines

Artikel 67

Allgemeines

(1)   Um zu bewerten, ob ein Institut die Eigenmittelanforderungen anhand seiner Risikoparameter für verschiedene Risikopositionsklassen gemäß Artikel 110 Absätze 2 und 3, Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 151 bis 168 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet und in der Lage ist, die Meldung gemäß Artikel 430 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorzulegen, überprüfen die zuständigen Behörden Folgendes:

a)

die Zuverlässigkeit des zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen verwendeten Systems gemäß Artikel 68;

b)

die Datenqualität gemäß Artikel 69;

c)

die Korrektheit der Umsetzung der Methoden und Verfahren für die verschiedenen Risikopositionsklassen gemäß Artikel 70;

d)

die Organisation des Verfahrens für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 71.

(2)   Bei Gruppen berücksichtigen die zuständigen Behörden für die Zwecke der Bewertung nach Absatz 1 die Struktur der Bankengruppe sowie die festgelegten Aufgaben und Zuständigkeiten des Mutterinstituts und seiner Tochterunternehmen.

(3)   Für die Zwecke der Überprüfung nach den Absätzen 1 und 2 wenden die zuständigen Behörden alle folgenden Methoden an:

a)

Überprüfung der internen Grundsätze und Verfahren des Instituts für das Verfahren zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen, einschließlich der Datenquellen, Berechnungsmethoden und angewandten Kontrollen;

b)

Überprüfung der einschlägigen Aufgaben und Zuständigkeiten der verschiedenen Stellen und internen Organe, die am Verfahren der Berechnung der Eigenmittelanforderungen beteiligt sind;

c)

Überprüfung der einschlägigen Sitzungsprotokolle der internen Organe des Instituts, einschließlich des Leitungsorgans oder der Ausschüsse;

d)

Überprüfung der Dokumentation der Tests des Berechnungssystems, einschließlich der von den Tests abgedeckten Szenarien sowie deren Ergebnisse und Genehmigungen;

e)

Überprüfung der einschlägigen Kontrollberichte, einschließlich der Ergebnisse des Abgleichs von Daten aus verschiedenen Quellen;

f)

Überprüfung der einschlägigen Feststellungen der Innenrevision oder anderer für die Kontrolle zuständigen Stellen des Instituts;

g)

Überprüfung der Fortschrittsberichte über die Bemühungen des Instituts zur Korrektur von Mängeln und zur Minderung von Risiken, die bei einschlägigen Prüfungen festgestellt wurden;

h)

Einholung schriftlicher Erklärungen der zuständigen Mitarbeiter und der Geschäftsleitung des Instituts oder Befragung von diesen.

(4)   Für die Zwecke der Bewertung nach den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden auch jede der folgenden zusätzlichen Methoden anwenden:

a)

Überprüfung der funktionalen Dokumentation der IT-Systeme, die für Berechnung der Eigenmittelanforderungen verwendet werden;

b)

Aufforderung an das Institut, für bestimmte Arten von Risikopositionen eine Live-Berechnung der Eigenmittelanforderungen durchzuführen;

c)

Durchführung eigenen Stichprobentests zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen anhand der Daten des Instituts für bestimmte Arten von Risikopositionen;

d)

Durchführung eigener Tests bezüglich der Daten des Instituts oder Aufforderung an das Institut, von den zuständigen Behörden vorgeschlagene Tests durchzuführen;

e)

Überprüfung sonstiger einschlägiger Dokumente des Instituts.