Aktualisiert 21/11/2024
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Artikel 69 - Datenqualität

Artikel 69

Datenqualität

(1)   Bei der Bewertung der Qualität der Daten, die für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendet werden, überprüfen die zuständigen Behörden zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 73 die Mechanismen und Verfahren, die das Institut zur Ermittlung der Risikopositionswerte mit allen relevanten Merkmalen umgesetzt hat, einschließlich Daten zu Risikoparametern und Kreditrisikominderungstechniken. Die zuständigen Behörden überprüfen, ob:

a)

die Risikoparameter vollständig sind, einschließlich in Fällen, in denen fehlende Parameter durch Standardwerte ersetzt werden, und ob eine solche gegebenenfalls vorgenommene Ersetzung konservativ, begründet und dokumentiert ist;

b)

der Bereich der Parameterwerte den in den Artikeln 160 bis 164 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten aufsichtsrechtlichen Werten und Mindestwerten entspricht;

c)

die bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen verwendeten Daten im Einklang mit den in anderen internen Prozessen verwendeten Daten stehen;

d)

die Anwendung der Risikoparameter im Einklang mit den Merkmalen der Risikoposition steht, und insbesondere, ob die zugewiesene LGD korrekt und mit der Art der Risikoposition und der für die Risikoposition gestellten Sicherheit gemäß Artikel 164 und Artikel 230 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vereinbar ist;

e)

die Berechnung des Risikopositionswerts korrekt ist und insbesondere die Nettingvereinbarungen und die Einstufung außerbilanzieller Geschäfte gemäß Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendet werden;

f)

dann, wenn die PD/LGD-Methode für Beteiligungsrisikopositionen verwendet wird, die Einstufung der Risikopositionen und die Anwendung der Risikoparameter gemäß Artikel 165 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 korrekt ist.

(2)   Bei der Bewertung der Übereinstimmung der für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen verwendeten Daten mit den für interne Zwecke verwendeten Daten gemäß den Artikeln 18 bis 22 bezüglich der Bewertungsmethode für den Praxistest und den Erfahrungstest überprüfen die zuständigen Behörden, ob:

a)

angemessene Kontroll- und Abgleichsmechanismen vorhanden sind, um sicherzustellen, dass die Werte der für die bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen verwendeten Parameter mit den für interne Zwecke verwendeten Parameterwerten übereinstimmen;

b)

angemessene Kontroll- und Abgleichsmechanismen vorhanden sind, um sicherzustellen, dass der Wert der Risikopositionen, für die die Eigenmittelanforderungen berechnet werden, mit den Rechnungslegungsdaten übereinstimmt;

c)

die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für alle im Hauptbuch des Instituts enthaltenen Risikopositionen vollständig ist und die Aufteilung zwischen den Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz und dem Standardansatz den Artikeln 148 und 150 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht.