Artikel 70
Korrektheit der Umsetzung der Methoden und Verfahren für die verschiedenen Risikopositionsklassen
Bei der Bewertung der Korrektheit der Umsetzung der Methoden und Verfahren zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die verschiedenen Risikopositionsklassen überprüfen die zuständigen Behörden, ob:
a) |
die Risikogewichtungsformel gemäß den Artikeln 153 und 154 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 korrekt angewandt wird, unter Berücksichtigung der Zuordnung von Risikopositionen zu Risikopositionsklassen; |
b) |
die Berechnung des Korrelationskoeffizienten auf der Grundlage der Merkmale der Risikopositionen erfolgt, insbesondere, ob der Gesamtumsatzparameter auf der Basis der konsolidierten Finanzinformationen angewandt wird; |
c) |
dann, wenn der risikogewichtete Positionsbetrag gemäß Artikel 153 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angepasst wird, sich die Anpassung auf alle folgenden Erwägungen stützt:
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d) |
die Berechnung des Laufzeitparameters korrekt ist und insbesondere, ob:
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e) |
die Untergrenzen für die risikopositionsgewichtete durchschnittliche LGD für durch Wohn- bzw. Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, für die keine Garantie eines Zentralstaats gemäß Artikel 164 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 besteht, auf aggregierter Ebene aller durch Wohn- bzw. Gewerbeimmobilien besicherten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft berechnet werden, und ob in dem Fall, dass die risikopositionsgewichtete durchschnittliche LGD auf aggregierter Ebene unter den jeweiligen Untergrenzen liegt, von den Instituten relevante Anpassungen im Zeitverlauf einheitlich angewandt werden; |
f) |
die Anwendung unterschiedlicher Ansätze auf verschiedene Beteiligungsportfolios, bei denen das Institut selbst unterschiedliche Ansätze für das interne Risikomanagement gemäß Artikel 155 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendet, korrekt ist, insbesondere, ob die Wahl des Ansatzes:
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g) |
dann, wenn der einfache Risikogewichtungsansatz nach Artikel 155 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendet wird, die Anwendung von Risikogewichten korrekt erfolgt, insbesondere, ob das Risikogewicht von 190 % nur für ausreichend diversifizierte Portfolios verwendet wird, für die das Institut nachgewiesen hat, dass eine erhebliche Risikominderung infolge der Diversifizierung des Portfolios im Vergleich zum Risiko einzelner Risikopositionen im Portfolio erreicht wurde; |
h) |
die Berechnung der Differenz zwischen den erwarteten Verlustbeträgen und den Kreditrisikoanpassungen, zusätzlichen Bewertungsanpassungen sowie weiteren Verringerungen der Eigenmittel nach Artikel 159 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 korrekt ist und insbesondere, ob:
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i) |
die verschiedenen Ansätze für die Behandlung von Risikopositionen in Form von Anteilen an OGA korrekt angewandt werden, und insbesondere, ob:
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