Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 68 - Zuverlässigkeit des zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen verwendeten Systems

Artikel 68

Zuverlässigkeit des zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen verwendeten Systems

Bei der Bewertung der Zuverlässigkeit des vom Institut für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendeten Systems überprüfen die zuständigen Behörden zusätzlich zu den Anforderungen der Artikel 72 bis 75 in Bezug auf die Bewertungsmethode für die Datenpflege, ob:

a)

die vom Institut durchgeführten Kontrolltests zur Bestätigung, dass die Berechnung der Eigenmittelanforderungen im Einklang mit den Artikeln 151 bis 168 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 steht, abgeschlossen sind;

b)

diese Kontrolltests zuverlässig sind und insbesondere, ob die Berechnungen in dem für die Eigenmittelanforderungen verwendeten System mit den Berechnungen in einem alternativen Berechnungsinstrument übereinstimmen;

c)

die Häufigkeit der vom Institut durchgeführten Kontrolltests angemessen ist und die Tests zumindest zum Zeitpunkt der Implementierung der Algorithmen für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen und immer dann, wenn Änderungen am System vorgenommen werden, stattfinden.