Aktualisiert 21/11/2024
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Artikel 15 - Managementberichterstattung

Artikel 15

Managementberichterstattung

Bei der Bewertung der Angemessenheit der Managementberichterstattung gemäß Artikel 189 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überprüfen die zuständigen Behörden, ob:

a)

die Managementberichterstattung Informationen zu allen folgenden Aspekten umfasst:

i)

Risikoprofil der Schuldner oder Risikopositionen, nach Stufe;

ii)

Migration zwischen Stufen;

iii)

Schätzung der einschlägigen Risikoparameter je Stufe;

iv)

Vergleich der realisierten Ausfallraten und, soweit eigene Schätzungen verwendet werden, der realisierten LGD und der realisierten Umrechnungsfaktoren mit den Erwartungen;

v)

Annahmen und Ergebnisse der Stresstests;

vi)

Leistungsfähigkeit des Beurteilungsprozesses, verbesserungsbedürftige Bereiche und Stand der Arbeiten zur Behebung festgestellter Schwächen der Ratingsysteme;

vii)

Validierungsberichte;

b)

Form und Häufigkeit der Managementberichterstattung hinsichtlich der Bedeutung und der Art der Informationen sowie der Empfängerebene in der Hierarchie unter Berücksichtigung der Organisationsstruktur des Instituts angemessen sind;

c)

die Managementberichterstattung die Überwachung des Kreditrisikos im Gesamtportfolio der vom IRB-Ansatz erfassten Risikopositionen durch die Geschäftsleitung erleichtert;

d)

die Managementberichterstattung in einem angemessenen Verhältnis zu Art, Größe und Komplexität der Geschäfts- und Organisationsstruktur des Instituts steht.