Artikel 15
Managementberichterstattung
Bei der Bewertung der Angemessenheit der Managementberichterstattung gemäß Artikel 189 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überprüfen die zuständigen Behörden, ob:
a) |
die Managementberichterstattung Informationen zu allen folgenden Aspekten umfasst:
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b) |
Form und Häufigkeit der Managementberichterstattung hinsichtlich der Bedeutung und der Art der Informationen sowie der Empfängerebene in der Hierarchie unter Berücksichtigung der Organisationsstruktur des Instituts angemessen sind; |
c) |
die Managementberichterstattung die Überwachung des Kreditrisikos im Gesamtportfolio der vom IRB-Ansatz erfassten Risikopositionen durch die Geschäftsleitung erleichtert; |
d) |
die Managementberichterstattung in einem angemessenen Verhältnis zu Art, Größe und Komplexität der Geschäfts- und Organisationsstruktur des Instituts steht. |