Artikel 58
Risikoparameter-Schätzungen für angekaufte Unternehmensforderungen
(1) Bei der Bewertung der Angemessenheit von LGD- oder PD-Schätzungen für angekaufte Unternehmensforderungen, wenn das Institut PD- und LGD-Schätzungen für angekaufte Unternehmensforderungen von einer EL-Schätzung gemäß Artikel 160 Absatz 2 und Artikel 161 Absatz 1 Buchstaben e und f und einer angemessenen PD- oder LGD-Schätzung ableitet, überprüfen die zuständigen Behörden, ob:
a) |
der EL auf der Grundlage des langfristigen Durchschnitts der Einjahresausfallquoten oder nach einem anderen geeigneten Ansatz geschätzt wird; |
b) |
das Verfahren zur Schätzung des Gesamtverlusts mit dem LGD-Konzept nach Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vereinbar ist; |
c) |
das Institut in der Lage ist, seine EL-Schätzungen für angekaufte Unternehmensforderungen in verlässlicher Weise in PD und LGD aufzulösen; |
d) |
im Fall von angekauften Unternehmensforderungen bei Anwendung von Artikel 153 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausreichende externe und interne Daten verwendet werden. |
(2) Bei der Bewertung der Angemessenheit von PD- und LGD-Schätzungen für angekaufte Unternehmensforderungen in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen verfahren die zuständigen Behörden wie folgt:
a) |
sie bewerten die zusätzlichen Bewertungsanpassungen gemäß den Artikeln 42 bis 52; |
b) |
sie überprüfen die Anforderungen von Artikel 184 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |