Artikel 19
Praxistest für den Risikomanagement-, Entscheidungs- und Kreditbewilligungsprozess
(1) Um zu bewerten, ob die bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen verwendeten internen Einstufungen sowie Ausfall- und Verlustschätzungen eine wesentliche Rolle beim Risikomanagement, im Entscheidungsprozess und bei der Kreditbewilligung des Instituts gemäß Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf die Zuordnung zu Ratingstufen oder Risikopools gemäß Artikel 171 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 der genannten Verordnung, im Hinblick auf die Zuordnung von Risikopositionen gemäß Artikel 172 Absatz 1 Buchstaben a, b und c jener Verordnung und im Hinblick auf die Dokumentierung von Ratingsystemen gemäß Artikel 175 Absatz 3 der genannten Verordnung spielen, überprüfen die zuständigen Behörden, ob:
a) |
die Zahl der nicht bewerteten Risikopositionen und veralteten Ratings unwesentlich ist; |
b) |
diese internen Einstufungen sowie Ausfall- und Verlustschätzungen eine wichtige Rolle spielen, insbesondere bei:
|
(2) Verwenden Institute interne Einstufungen und Ausfall- und Verlustschätzungen in einem der folgenden Bereiche, so bewerten die zuständigen Behörden, wie diese Praxis zu jenen Einstufungen und Schätzungen beiträgt, die eine wesentliche Rolle beim Risikomanagement und im Entscheidungsprozess des Instituts sowie bei der Kreditbewilligung gemäß Absatz 1 spielen:
a) |
Bepreisung jeder Kreditfazilität oder jedes Schuldners; |
b) |
Frühwarnsysteme, die für das Kreditrisikomanagement verwendet werden; |
c) |
Festlegung und Umsetzung der Grundsätze und Verfahren für die Eintreibung und Verwertung; |
d) |
Berechnung von Kreditrisikoanpassungen, sofern dies mit dem anwendbaren Rechnungslegungsrahmen vereinbar ist; |
e) |
Verteilung oder Übertragung der Zuständigkeiten für den Kreditbewilligungsprozess durch den Verwaltungsrat an interne Ausschüsse, die Geschäftsleitung und die Mitarbeiter. |