Artikel 18
Allgemeines
(1) Um zu bewerten, ob ein Institut die Anforderungen an die Verwendung von Ratingsystemen für die Zwecke von Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 145, Artikel 171 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 172 Absatz 1 Buchstaben a und c, Artikel 172 Absatz 2 und Artikel 175 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt, überprüfen die zuständigen Behörden:
a) |
ob die bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen verwendeten internen Einstufungen sowie die Ausfall- und Verlustschätzungen der Ratingsysteme eine wesentliche Rolle beim Risikomanagement, bei der Kreditbewilligung und im Entscheidungsprozess spielen, gemäß Artikel 19; |
b) |
ob die bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen verwendeten internen Einstufungen sowie die Ausfall- und Verlustschätzungen der Ratingsysteme eine wesentliche Rolle bei der Allokation des internen Kapitals spielen, gemäß Artikel 20; |
c) |
ob die bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen verwendeten internen Einstufungen sowie die Ausfall- und Verlustschätzungen der Ratingsysteme eine wesentliche Rolle bei der Unternehmensführung des Instituts spielen, gemäß Artikel 21; |
d) |
ob die vom Institut bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen verwendeten Daten und Schätzungen und die für interne Zwecke verwendeten Daten und Schätzungen konsistent sind und bei Vorliegen von Abweichungen diese vollständig dokumentiert und vertretbar sind; |
e) |
ob das Institut mindestens drei Jahre lang vor der Anwendung des IRB-Ansatzes gemäß Artikel 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Ratingsysteme verwendet hat, die den Anforderungen der Artikel 169 bis 191 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Wesentlichen entsprechen, gemäß Artikel 22. |
(2) Für den Zweck der Bewertung nach Absatz 1 wenden die zuständigen Behörden alle folgenden Methoden an:
a) |
Überprüfung der einschlägigen internen Grundsätze und Verfahren des Instituts; |
b) |
Überprüfung der einschlägigen Protokolle der internen Organe des Instituts, einschließlich des Leitungsorgans, oder der Ausschüsse, die an der Steuerung des Kreditrisikomanagements beteiligt sind; |
c) |
Überprüfung der Verteilung der Zuständigkeiten für Kreditvergabeentscheidungen, Handbücher für das Kreditmanagement und Vertriebskanalmodelle; |
d) |
Überprüfung der vom Institut vorgenommenen Analyse der Kreditbewilligungen und der Daten zu abgelehnten Kreditanträgen, einschließlich aller folgenden Elemente:
|
e) |
Überprüfung der Grundsätze des Instituts für die Restrukturierung von Krediten; |
f) |
Überprüfung der dokumentierten regelmäßigen Berichterstattung zum Kreditrisiko; |
g) |
Überprüfung der Dokumentation über die Berechnung des internen Kapitals des Instituts und die Allokation des internen Kapitals zu Risikoarten, Tochterunternehmen und Portfolios; |
h) |
Überprüfung der einschlägigen Feststellungen der Innenrevision oder anderer für die Kontrolle zuständigen Stellen des Instituts; |
i) |
Überprüfung der Fortschrittsberichte über die Bemühungen des Instituts zur Korrektur von Mängeln und zur Minderung von Risiken, die bei einschlägigen Prüfungen festgestellt wurden; |
j) |
Einholung schriftlicher Erklärungen der zuständigen Mitarbeiter und der Geschäftsleitung des Instituts oder Befragung von diesen. |
(3) Für den Zweck der Bewertung nach Absatz 1 können die zuständigen Behörden auch jede der folgenden zusätzlichen Methoden anwenden:
a) |
Überprüfung der Dokumentation zu Frühwarnsystemen; |
b) |
Überprüfung der Methode für Kreditrisikoanpassungen und der dokumentierten Analyse von deren Konsistenz mit der Berechnung der Eigenmittelanforderungen; |
c) |
Überprüfung der dokumentierten Analyse der risikobereinigten Ertragskraft des Instituts; |
d) |
Überprüfung der Preisgestaltungsgrundsätze des Instituts; |
e) |
Überprüfung der Verfahren für Eintreibung und Verwertung von Forderungen; |
f) |
Überprüfung der Planungshandbücher und Berichte über die Risikokostenbudgetierung; |
g) |
Überprüfung der Vergütungspolitik und der Protokolle des Vergütungsausschusses; |
h) |
Überprüfung sonstiger einschlägiger Dokumente des Instituts. |