Artikel 22
Erfahrungstest
(1) Um zu bewerten, ob das Institut gemäß Artikel 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mindestens drei Jahre lang vor der Anwendung des IRB-Ansatzes zum Zweck der Berechnung der Eigenmittelanforderungen Ratingsysteme verwendet hat, die den Anforderungen der Artikel 169 bis 191 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Wesentlichen entsprechen, überprüfen die zuständigen Behörden, ob:
a) |
diese Ratingsysteme in den Risikomanagement-, Entscheidungs- und Kreditbewilligungsprozessen des Instituts gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b verwendet wurden; |
b) |
das wirksame Funktionieren der Ratingsysteme für diese drei Jahre angemessen dokumentiert ist, insbesondere im Hinblick auf die entsprechenden Überwachungs-, Validierungs- und Prüfberichte. |
(2) Für die Zwecke der Bewertung von Anträgen auf Ausweitung des IRB-Ansatzes im Einklang mit einem Plan zur schrittweisen Einführung gilt Absatz 1 auch, wenn die Ausweitung Risikopositionen betrifft, die sich wesentlich von dem bestehenden Anwendungsbereich unterscheiden, sodass die Erfahrung nicht eindeutig als ausreichend betrachtet werden kann, um die Anforderungen nach Artikel 145 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die zusätzlichen Risikopositionen gemäß Artikel 145 Absatz 3 der genannten Verordnung zu erfüllen.