Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 21 - Praxistest für die Unternehmensführung

Artikel 21

Praxistest für die Unternehmensführung

(1)   Um zu bewerten, ob die bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen verwendeten internen Einstufungen sowie Ausfall- und Verlustschätzungen eine wesentliche Rolle bei der Unternehmensführung des Instituts gemäß Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 spielen, überprüfen die zuständigen Behörden, ob diese Einstufungen und Schätzungen eine wichtige Rolle bei Folgendem spielen:

a)

der Managementberichterstattung;

b)

der Überwachung des Kreditrisikos auf Portfolioebene.

(2)   Berücksichtigen Institute interne Einstufungen sowie Ausfall- und Verlustschätzungen in einem der folgenden Bereiche, bewerten die zuständigen Behörden, inwiefern die Berücksichtigung dieser Elemente zu jenen Einstufungen und Schätzungen beiträgt, die bei der Unternehmensführung des Instituts gemäß Absatz 1 eine wesentliche Rolle spielen:

a)

Planung der internen Revision;

b)

Gestaltung der Vergütungspolitik.