Artikel 25
Integrität des Zuordnungsprozesses
(1) Bei der Bewertung der Unabhängigkeit des Zuordnungsprozesses gemäß Artikel 173 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überprüfen die zuständigen Behörden, ob:
a) |
die für die endgültige Genehmigung der Zuordnung oder die Überprüfung der Zuordnung von Risikopositionen zu Ratingstufen oder Risikopools verantwortlichen Mitarbeiter und Führungskräfte nicht an der Originierung oder Verlängerung von Risikopositionen beteiligt und nicht dafür verantwortlich sind; |
b) |
Führungskräfte von Geschäftsbereichen, die für die endgültige Genehmigung der Zuordnung oder der Überprüfung der Zuordnung von Risikopositionen zu Ratingstufen oder Risikopools verantwortlich sind, und Führungskräfte von Geschäftsbereichen, die für die Originierung oder Verlängerung von Risikopositionen verantwortlich sind, unterschiedlichen Mitgliedern des Leitungsorgans oder des einschlägigen benannten Ausschusses des Instituts unterstellt sind; |
c) |
die Vergütung der Mitarbeiter und Führungskräfte, die für die endgültige Genehmigung der Zuordnung oder der Überprüfung der Zuordnung von Risikopositionen zu Ratingstufen oder Risikopools verantwortlich sind, nicht an die im Zusammenhang mit der Originierung und Verlängerung von Positionen geleisteten Aufgaben gebunden ist; |
d) |
die in den Punkten a, b und c genannten Verfahren auch für Abänderungen in der Risikopositionsklasse „Mengengeschäft“ gelten. |
(2) Bei der Bewertung der Angemessenheit und Häufigkeit des Zuordnungsprozesses gemäß Artikel 173 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überprüfen die zuständigen Behörden, ob:
a) |
die Häufigkeit der Überprüfung sowie die Kriterien für die Notwendigkeit häufigerer Überprüfungen bei Schuldnern mit hohem Risiko und problembehafteten Risikopositionen in angemessenen und detaillierten Grundsätzen festgelegt sind, und ob diese Grundsätze im Zeitverlauf einheitlich angewandt werden; |
b) |
eine Überprüfung der Zuordnung innerhalb von höchstens zwölf Monaten nach Genehmigung der Zuordnung durchgeführt wird, und ob alle Anpassungen, deren Notwendigkeit bei der Überprüfung festgestellt wurde, innerhalb dieser Frist vorgenommen werden; |
c) |
eine Überprüfung der Zuordnung erfolgt, wenn neue wesentliche Informationen über den Schuldner oder die Risikoposition bekannt werden, und ob alle Anpassungen, deren Notwendigkeit bei der Überprüfung festgestellt wurde, unverzüglich vorgenommen werden; |
d) |
das Institut Kriterien und Prozesse für die Bewertung der Wesentlichkeit neuer Informationen und die nachfolgende Notwendigkeit einer Neuzuordnung festgelegt hat und diese Kriterien und Prozesse einheitlich angewandt werden; |
e) |
die aktuellsten bekannten Informationen bei der Überprüfung der Zuordnung herangezogen werden; |
f) |
dann, wenn die Überprüfung der Zuordnung aus praktischen Gründen nicht gemäß den Buchstaben a bis e erfolgt ist, geeignete Grundsätze zur Ermittlung, Überwachung und Behebung dieser Situation vorhanden sind und ob Maßnahmen ergriffen werden, um die Einhaltung der Buchstaben a bis e wiederherzustellen; |
g) |
die Geschäftsleitung regelmäßig über die Überprüfung der Zuordnung von Risikopositionen zu Ratingstufen oder Risikopools und über Verzögerungen bei der Überprüfung der Zuordnung gemäß Buchstabe f informiert wird; |
h) |
geeignete Grundsätze vorhanden sind, um maßgebliche Informationen wirksam zu beschaffen und regelmäßig zu aktualisieren, und ob dies in den Verträgen mit den Schuldnern angemessen zum Ausdruck kommt. |
(3) Für die Zwecke der Überprüfung nach Absatz 2 bewerten die zuständigen Behörden den Wert und die Zahl der Risikopositionen, die nicht gemäß Absatz 2 Buchstaben a bis e überprüft wurden, und prüfen, ob diese Risikopositionen bei der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge konservativ behandelt werden. Die Bewertung und die Überprüfung werden für jedes Ratingsystem und jeden Risikoparameter getrennt durchgeführt.