Aktualisiert 21/11/2024
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Artikel 24 - Definitionen, Prozesse und Kriterien für die Zuordnung

Artikel 24

Definitionen, Prozesse und Kriterien für die Zuordnung

(1)   Um zu bewerten, ob die Definitionen, Prozesse und Kriterien, die das Institut für Zuordnung oder Überprüfung der Zuordnung von Risikopositionen zu Ratingstufen oder Risikopools verwendet, gemäß den Artikeln 169, 171, 172 und 173 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angemessen sind, überprüfen die zuständigen Behörden, ob:

a)

angemessene Verfahren und Mechanismen vorhanden sind, die eine konsistente Zuordnung von Schuldnern oder Fazilitäten zu einem geeigneten Ratingsystem gewährleisten;

b)

angemessene Verfahren und Mechanismen vorhanden sind, um sicherzustellen, dass jede von dem Institut gehaltene Risikoposition gemäß dem Ratingsystem einer Ratingstufe oder einem Risikopool zugeordnet wird;

c)

für Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken und die Beteiligungsrisikopositionen, bei denen das Institut den PD-/LGD-Ansatz nach Artikel 155 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwendet, angemessene Verfahren und Mechanismen bestehen, um sicherzustellen, dass alle Risikopositionen gegenüber demselben Schuldner derselben Schuldner-Ratingstufe zugeordnet werden, einschließlich Risikopositionen, die unterschiedlichen Geschäftsfeldern, Abteilungen, geografischen Standorten, Rechtsträgern innerhalb der Gruppe oder IT-Systemen zugehörig sind, und um sicherzustellen, dass die Ausnahme hinsichtlich der Anforderung nach Artikel 170 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, eine Risikoeinstufungsskala für Schuldner zu haben, die ausschließlich die Höhe des Schuldnerausfallrisikos bei Spezialfinanzierungen erfasst, und die Ausnahme hinsichtlich der Anforderung nach Artikel 172 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, getrennte Risikopositionen gegenüber demselben Schuldner derselben Schuldner-Ratingstufe zuzuordnen, korrekt angewandt werden;

d)

die für die Zuordnung verwendeten Definitionen und Kriterien detailliert genug sind, um sicherzustellen, dass alle Mitarbeiter aller Geschäftsfelder, Abteilungen, geografischen Standorte und Unternehmen in der Gruppe diese einheitlich auslegen und die Zuordnung zu Ratingstufen oder Risikopools konsistent vornehmen, unabhängig vom verwendeten IT-System;

e)

angemessene Verfahren und Mechanismen vorhanden sind, um alle maßgeblichen Informationen über die Schuldner und die Fazilitäten zu beschaffen;

f)

alle maßgeblichen, derzeit verfügbaren und aktuellsten Informationen berücksichtigt werden;

g)

bei Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken und bei Beteiligungsrisikopositionen, bei denen das Institut den PD-/LGD-Ansatz anwendet, finanzielle und nichtfinanzielle Informationen berücksichtigt werden;

h)

wenn für die Zuordnung von Risikopositionen zu Ratingstufen oder Risikopools erforderliche Angaben fehlen oder nicht aktuell sind, das Institut Toleranzen für bestimmte Parameter festgelegt und Vorschriften eingeführt hat, um dieser Tatsache angemessen und konservativ Rechnung zu tragen;

i)

Abschlüsse, die älter als 24 Monate sind, als veraltet gelten und konservativ behandelt werden;

j)

die Zuordnung zu Ratingstufen oder Risikopools im Einklang mit Artikel 19 Teil des Kreditbewilligungsprozesses ist;

k)

die Kriterien für die Zuordnung zu Ratingstufen oder Risikopools im Einklang mit den Kreditvergaberichtlinien und Vorschriften des Instituts für den Umgang mit problembehafteten Kreditnehmern und Fazilitäten stehen.

(2)   Für die Zwecke der Überprüfung nach Absatz 1 bewerten die zuständigen Behörden die Fälle, in denen die Eingaben und Ergebnisse des Zuordnungsprozesses durch individuelle Beurteilung nach Artikel 172 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verändert werden. Dabei überprüfen sie Folgendes:

a)

Es gibt dokumentierte Grundsätze, in denen die Gründe für Abänderungen und deren maximales Ausmaß dargelegt sind und in denen angegeben ist, in welchen Phasen des Zuordnungsprozesses Abänderungen zulässig sind.

b)

Die Abänderungen sind hinreichend unter Bezugnahme auf die in Buchstabe a genannten Grundsätze begründet, und diese Begründung ist dokumentiert.

c)

Das Institut führt regelmäßig eine Analyse der Wertentwicklung von Risikopositionen durch, deren Rating abgeändert wurde, einschließlich einer Analyse der Abänderungen durch jeden Mitarbeiter des die Abänderungen anwendenden Teams, und die Ergebnisse dieser Analyse werden im Entscheidungsprozess auf der zuständigen Führungsebene berücksichtigt.

d)

Das Institut erfasst vollständige Informationen über Abänderungen, einschließlich Informationen sowohl vor als auch nach der Abänderung, überwacht regelmäßig die Zahl und die Begründungen der Abänderungen und analysiert die Auswirkungen von Abänderungen auf die Leistungsfähigkeit des Modells.

e)

Die Zahl und die Begründungen von Abänderungen weisen nicht auf erhebliche Schwächen des Ratingmodells hin.

(3)   Für die Zwecke der Überprüfung nach Absatz 1 prüfen die zuständigen Behörden, ob die Definitionen, Prozesse und Kriterien für die Zuordnung alle folgenden Punkte erfüllen:

a)

Gruppen verbundener Kunden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden ermittelt;

b)

Informationen über Ratings und Ausfälle anderer relevanter Unternehmen innerhalb der Gruppe verbundener Kunden werden bei der Zuordnung von Schuldner-Ratingstufen so berücksichtigt, dass die Ratingstufen jedes relevanten Unternehmens die unterschiedliche Situation jedes relevanten Unternehmens und seine Beziehung zu den anderen relevanten Unternehmen der Gruppe widerspiegeln;

c)

die Fälle, in denen die Schuldner einer besseren Ratingstufe zugeordnet werden als ihre Mutterunternehmen, sind dokumentiert und begründet.