Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 23 - Allgemeines

Artikel 23

Allgemeines

(1)   Um zu bewerten, ob das Institut die in den Artikeln 169, 171, 172 und 173 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen in Bezug auf die Zuordnung von Schuldnern oder Risikopositionen zu Ratingstufen oder Risikopools erfüllt, überprüfen die zuständigen Behörden die folgenden beiden Bedingungen:

a)

die Angemessenheit der Definitionen, Prozesse und Kriterien, die das Institut für die Zuordnung oder Überprüfung der Zuordnung von Risikopositionen zu Ratingstufen oder Risikopools verwendet, einschließlich der Behandlung von Abänderungen, gemäß Artikel 24;

b)

die Integrität des Zuordnungsprozesses gemäß Artikel 173 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einschließlich der Unabhängigkeit des Zuweisungsverfahrens, sowie die Überprüfung der Zuordnung, gemäß Artikel 25.

(2)   Für die Zwecke der Überprüfung nach Absatz 1 wenden die zuständigen Behörden alle folgenden Methoden an:

a)

Überprüfung der einschlägigen internen Grundsätze und Verfahren des Instituts;

b)

Überprüfung der Aufgaben und Zuständigkeiten der für die Originierung oder Verlängerung von Positionen verantwortlichen Stellen und der für die Zuordnung von Risikopositionen zu Ratingstufen oder Risikopools verantwortlichen Stellen;

c)

Überprüfung der einschlägigen Sitzungsprotokolle der internen Organe des Instituts, einschließlich des Leitungsorgans oder der Ausschüsse;

d)

Überprüfung der internen Berichte des Instituts über die Leistungsfähigkeit des Zuordnungsprozesses;

e)

Überprüfung der einschlägigen Feststellungen der Innenrevision oder anderer für die Kontrolle zuständigen Stellen des Instituts;

f)

Überprüfung der Fortschrittsberichte über die Bemühungen des Instituts zur Korrektur von Mängeln im Zuordnungs- oder Überprüfungsprozess und zur Minderung von Risiken, die bei Prüfungen festgestellt wurden;

g)

Einholung schriftlicher Erklärungen der zuständigen Mitarbeiter und der Geschäftsleitung des Instituts oder Befragung von diesen;

h)

Überprüfung der Kriterien, die von den für die individuelle Beurteilung bei der Zuordnung von Risikopositionen zu Ratingstufen oder Risikopools verantwortlichen Mitarbeitern verwendet werden.

(3)   Für die Zwecke der Überprüfung nach Absatz 1 können die zuständigen Behörden auch jede der folgenden zusätzlichen Methoden anwenden:

a)

Überprüfung der funktionalen Dokumentation der einschlägigen IT-Systeme;

b)

Untersuchung von Stichproben und Überprüfung von Dokumenten im Zusammenhang mit den Merkmalen eines Schuldners oder der Originierung oder Beibehaltung der Risikopositionen;

c)

Durchführung eigener Tests bezüglich der Daten oder Aufforderung an das Institut, spezifische Tests durchzuführen;

d)

Überprüfung sonstiger einschlägiger Dokumente des Instituts.